Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG

Das Hessische FG hält die Vorschrift des § 15b EStG nicht für verfassungswidrig.

Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Das Halten einer Schuldverschreibung über die Beteiligung an einer verwaltenden Personengesellschaft kann ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG darstellen.

§ 15b EStG ist nicht verfassungswidrig.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH VIII R 7/13).

Hessisches FG, Urteil v. 17.10.2012, 1 K 2343/08

Hessisches FG, Pressemitteilung Nr. 4/2013 v. 14.3.2013

Schlagworte zum Thema:  Personengesellschaft, Einkommensteuer