Überführung von Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen

Werden von vor 2009 erworbene Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt, steht das einem Erwerb nicht gleich. Das FG Münster stellt klar, dass daher ein späterer Veräußerungsgewinn nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Überführung von Aktien 

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH & Co. KG, die bis 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung. Die Betriebsaufgabe wurde erklärt. Die GmbH & Co. KG war dann ausschließlich vermögensverwaltend tätig. 2007 erwarb die Klägerin ein Aktienpaket. 2011 wurden die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Gesellschaft standen, anteilig Privatvermögen ben den beteiligten natürlichen Personen. Es kam daher auch im Hinblick auf das Aktienpaket zu einer Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven. 

Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus Kapitalvermögen 

2014 wurde das Aktienpaket von der Klägerin veräußert. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtigen Gewinn aus Kapitalvermögen. Die Klage vor dem FG Münster hiergegen hatte Erfolg. 

Die Revision beim BFH ist unter Az. VIII R 12/20 anhängig. 

FG Münster, Gerichtsbescheid v. 26.3.2020, 8 K 1192/18 F, veröffentlicht am 2.6.2020


Schlagworte zum Thema:  Aktien, Einkünfte aus Kapitalvermögen