Überführung von Aktien
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH & Co. KG, die bis 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung. Die Betriebsaufgabe wurde erklärt. Die GmbH & Co. KG war dann ausschließlich vermögensverwaltend tätig. 2007 erwarb die Klägerin ein Aktienpaket. 2011 wurden die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Gesellschaft standen, anteilig Privatvermögen ben den beteiligten natürlichen Personen. Es kam daher auch im Hinblick auf das Aktienpaket zu einer Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven.
Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus Kapitalvermögen
2014 wurde das Aktienpaket von der Klägerin veräußert. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtigen Gewinn aus Kapitalvermögen. Die Klage vor dem FG Münster hiergegen hatte Erfolg.
Die Revision beim BFH ist unter Az. VIII R 12/20 anhängig.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 26.3.2020, 8 K 1192/18 F, veröffentlicht am 2.6.2020
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