Übertragung des kommerzialisierten Teils eines Namensrechts
Hintergrund: Übertragung der Marke und des kommerzialisierten Teils des Namensrechts
A war zunächst Arbeitnehmerin der X-Gruppe. In 01 schloss sie mit X einen Lizenzvertrag. Danach gewährte sie X gegen gesonderte Vergütung das Recht, Produkte mit ihrem Namen zu versehen und Marken mit Bestandteilen ihres Namens eintragen zu lassen. Ab 02 wurde sie für X nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin tätig.
Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag aufgehoben. X übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf A und diese übertrug sie durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y-Gruppe. In diesem Vertrag gewährte sie der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Als Gegenleistung hatte Y eine im Streitjahr fällige feste Vergütung sowie umsatzabhängige Beträge zu zahlen. Zusätzlich schlossen A und Y einen Beratervertrag.
Das FA besteuerte die Vergütung, die A aus dem Lizenzvertrag mit X bezogen hatte, während der Zeit der Arbeitnehmertätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wechsel in die Beraterstellung behandelte es das Beraterhonorar und die Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Vergütung aus dem Übertragungsvertrag mit Y sah das FA als Einnahmen aus VuV nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Überlassung von Rechten) an.
A wandte dagegen ein, die Marken- und Namensrechte hätten niemals zu ihrem Betriebsvermögen gehört. Die Klage blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Das FG war allerdings der Ansicht, A habe mit der ab 02 ausgeübten Beratertätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt. Die festgesetzte ESt änderte sich dadurch nicht.
Entscheidung: Der kommerzialisierte Teil des Namensrechts ist einlage- und abschreibungsfähig
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück.
Die Lizenzvergabe der A an X seit 02 stand in engem Zusammenhang mit der Aufnahme der Beratungstätigkeit, so dass nach der Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist. Das gilt weiterhin für die Tätigkeit für Y in 03. Denn die Beratungstätigkeit war objektiv erkennbar mit dem Übertragungsvertrag sowie den im Zusammenhang damit abgeschlossenen weiteren Verträgen verknüpft. Diese einheitliche Tätigkeit ist als gewerblich zu qualifizieren. Sie war schwerpunktmäßig auf den Vertrieb von Produkten, die mit dem Namen der A gekennzeichnet sind und damit zugleich auf die Vermarktung des Namens gerichtet. Da eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliegt, sind die Einnahmen aus der Übertragung der Markenrechte und für die Überlassung des Namensrechts nicht den Einkünften aus VuV (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG), sondern den gewerblichen Einkünften zuzuordnen.
Namensrecht und Markenrecht als notwendiges Betriebsvermögen
Der kommerzialisierte Teil des Namensrechts und die Markenrechte gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen der A. Unabhängig von der zivilrechtlichen Streitfrage, ob der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts (endgültig) übertragbar ist, erfüllt diese Rechtsposition die Voraussetzungen des eigenständigen steuerrechtlichen Begriffs des Wirtschaftsguts.
Das Namensrecht ist zwar insgesamt nicht übertragbar. Zulässig ist jedoch die vertragliche Gestattung der kommerziellen Nutzung des Namens. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der kommerzialisierte Teil ein Wirtschaftsgut. Denn er ist nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich. Ein Erwerber des gesamten Betriebs würde in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein besonderes Entgelt ansetzen würde.
Als Wirtschaftsgut kann der kommerzialisierte Teil des Namensrechts in einen Betrieb eingelegt werden. Gegenstand der Einlage ist nicht lediglich ein Nutzungsvorteil oder Nutzungsrecht, sondern der am Markt bestätigte kommerzialisierte Teil des Namensrechts selbst.
Auch die in 03 von A seitens X unentgeltlich erworbenen Markenrechte gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen der A. Markenrechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie waren - für eine logische Sekunde zwischen Erwerb und Weiterveräußerung - ebenfalls dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Die unentgeltlich erworbenen Marken waren nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Die Gegenleistung entfiel teilweise auch auf die Überlassung des Namensrechts
Die Befugnis zum Gebrauch einer Marke schließt das Recht zum Gebrauch des in der Marke enthaltenen Namens nicht ein. A hat jedoch in 03 in dem Übertragungsvertrag auch das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen (Zeichen) auf Y übertragen. Dieses Nutzungsrecht wurde in der Gesamtvergütung berücksichtigt. Damit widerspricht der BFH dem FG. Dieses hatte angenommen, die gesamte Gegenleistung der Y sei ausschließlich auf die Übertragung der Markenrechte und nicht auch teilweise auf die Überlassung des Namensrechts entfallen.
Teilwert für die Einlage des Namensrechts
Hiervon ausgehend ist entscheidungserheblich, ob in dem Übertragungsvertrag hinsichtlich des Namensrechts ein Verkauf des kommerzialisierten Teils des Namensrechts zu sehen ist oder ob der Vertrag als Nutzungsüberlassung zu beurteilen ist. Für beide Fälle ist jedenfalls der Einlagewert für das Namensrecht zu ermitteln. Dieser bestimmt sich nach dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Das für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter geltende Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) steht dem Ansatz des Teilwerts bei der Einlage eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts nicht entgegen (BFH v. 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 2088, 348). Im Streitfall wird der Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts entscheidend davon abhängen, wie populär A im Zeitpunkt der Zuführung dieses Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen war. Das FG wird daher sowohl diesen Zeitpunkt zu ermitteln haben als auch den Wert zu diesem Zeitpunkt festzustellen haben.
Unterschiedliche Rechtsfolge bei Veräußerung oder Nutzungsüberlassung
Sollte A den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts veräußert haben, müsste dem darauf entfallenden Veräußerungserlös zwingend der bislang nicht ermittelte Buchwert gegenübergestellt werden.
Sollte es sich dagegen um eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung handeln, wären neben den Lizenzeinnahmen zumindest die AfA auf den Buchwert zu berücksichtigen. Immaterielle Wirtschaftsgüter können der Abnutzung unterliegen, insbesondere wenn sie für ihren Inhaber nur zeitlich begrenzt verwertbar sind. Im Zweifel ist von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (BFH v. 16.10.2008, IV R 1/06, BStBl II 2010, 28). Der Bodenschatz-Beschluss des Großen Senats des BFH (BFH v. 4.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508) steht der Vornahme von Afa auf das Namensrecht nicht entgegen. Die Versagung von Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) für einen im Privatvermögen entdeckten und eingelegten Bodenschatz stützte der BFH auf die Spezialregelung des § 11d EStG. Daraus ergibt sich kein Hinweis auf die Versagung von AfA vom Einlagewert anderer Wirtschaftsgüter.
Hinweis: Wirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der Eigenschaft als Wirtschaftsgut
Zivilrechtlich ist umstritten, ob der kommerzialisierte Teil des Namensrechts (endgültig) übertragbar ist. Der BFH stellt dazu klar, dass jedenfalls steuerrechtlich ein (immaterielles) Wirtschaftsgut vorliegt. Da im Rechtsverkehr tatsächlich ein Entgelt dafür gezahlt wird, entspricht diese Beurteilung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
In dem Beschluss vom 26.02.1987 - GrS 2/86 (BStBl II 2088, 348), hat der GrS ausgeführt, selbst ein (dingliches oder obligatorisches) Nutzungsrecht, das als Wirtschaftsgut anzusehen sei, sei nicht einlagefähig. Davon grenzt sich der BFH in der vorliegenden Entscheidung insoweit ab, als A im Streitfall nicht lediglich ein Nutzungsrecht am Namensrecht zustand, sondern der kommerzialisierte Teil des Namensrechts selbst.
BFH Urteil vom 12.06.2019 - X R 20/17 (veröffentlicht am 17.10.2019)
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