Umsatzsteuer:  Auftragsforschung an Hochschulen

Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterhält, ist insoweit nicht gemeinnützig tätig, so dass die entsprechenden Einnahmen nach Ansicht des FG Münster nicht ermäßigt besteuert werden können.

Widerspruch mit Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 

Nach dem Urteil des FG Münster würde die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung nicht im Einklang mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stehen. Diese begünstige ausschließlich gemeinnützig Einrichtungen, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Dies treffe auf den insoweit maßgeblichen unternehmerischen Bereich der Hochschule nicht zu. 

Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewähre, sei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

FG Münster, Urteil v. 13.3.2018, 5 K 3156/16 U.


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Hochschule, Gemeinnützigkeit