Umsatzsteuerliche Folgen der Abschläge nach dem Arzneimittelrabattgesetz
Hintergrund
Die pharmazeutischen Unternehmen (Arzneimittelhersteller) liefern die Arzneimittel steuerpflichtig an Apotheken. Zur Dämpfung ihrer Kosten haben die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel, die die pharmazeutischen Unternehmen tragen müssen. Bei der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr (ggf. über einen Großhändler) das Pharmaunternehmen (§ 130a SGB V). Die Finanzverwaltung behandelt den Abschlag als Entgeltminderung.
Arzneimittel für privat Versicherte geben die Apotheken aufgrund von Einzelverträgen mit den Versicherten ab. Die Privatversicherung ist nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattet lediglich die ihren Versicherten entstandenen Kosten. Die Privatversicherten zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer den vollen Kostenersatz. Die private Krankenkasse hat dann gegen den Pharmaunternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags (§ 1 AMRabG mit Verweis auf § 130a SGB V). Diesen Abschlag anerkennt die Finanzverwaltung nicht als Entgeltminderung (BMF, Schreiben v. 14.11.2012, BStBl 2012 I S. 1170, Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE).
In dem aktuellen Fall ist die Behandlung der Abschläge an private Krankenkassen streitig. Das Pharmaunternehmen P gewährte solche Abschläge und berücksichtigte sie als Änderung der Bemessungsgrundlage für die von ihr an Arzneimittelgroßhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen. Dem widersprach das FA und anerkannte die Entgeltminderung nicht an. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG ging davon aus, die Zahlung der Abschläge an einen Dritten - und damit nicht an einen Unternehmer oder Endverbraucher innerhalb der Leistungskette - stehe einer Entgeltminderung nicht entgegen, da die Zahlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Medikamentenlieferung ständen.
Entscheidung
Wenn der Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Besteuerungsgrundlage um diesen Nachlass vermindert werden. Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt (EuGH, Urteil v. 16.1.2014, C-300/12 (Ibero Tours), DStR 2014 S. 139, Rn. 29 ff.).
Diese EuGH-Rechtsprechung versteht der BFH dahingehend, dass Nachlässe, die ein Unternehmer einem Dritten gewährt, der nicht vertraglich mit ihm verbunden ist, die Besteuerungsgrundlage nur dann mindern, wenn eine Kette von Umsätzen von dem Unternehmen zu dem abschlagsberechtigten Dritten führt. Hiervon ausgehend würden die Abschläge an Privatkassen die Bemessungsgrundlage für die von P erbrachten Lieferungen nicht mindern, da die abschlagsberechtigten privaten Krankenkassen außerhalb der Leistungskette von P zum Endverbraucher stehen.
Hierin sieht der BFH einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU, EUGrdRCh). Denn bei den Abschlägen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Kassen handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte. Eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Die Abschläge an private Krankenkassen und im Bereich der gesetzlichen Kassen dienen dem gleichen Zweck. Die Arzneimittelhersteller sollen in beiden Fällen in gleichem Umfang zur Entlastung der Stellen herangezogen werden, die im Ergebnis die Kosten der Arzneimittelversorgung tragen. Der objektive Unterschied zwischen beiden Abschlägen liegt lediglich in der technischen Ausgestaltung. Er geht zurück auf die sozialrechtlich andersartige Grundordnung der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der privaten Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Kostenerstattung andererseits. Die zum Grundsatz der Neutralität entwickelten Maßstäbe gelten zugleich für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinweis
Der BFH geht davon aus, dass der EuGH eine Entgeltminderung nur anerkennt, wenn Abschläge an einen Unternehmer oder Endverbraucher innerhalb der Leistungskette gezahlt werden (EuGH, Urteil v. 16.1.2014, C-300/12 (Ibero Tours), DStR 2014 S. 139, Rn. 29 ff.). In der Versagung der Entgeltminderung für Zahlungen an einen Dritten außerhalb der Leistungskette sieht der BFH einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 EUGrdRCh. Der EuGH hat zu prüfen, ob Art. 90 MwStSystRL entsprechend erweitert gemessen am Maßstab des Art. 20 EUGrdRCh auszulegen ist. Dazu hebt der BFH hervor, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität deckungsgleich ist, sondern darüber hinausgehen kann.
BFH, Beschluss v. 22.6.2016, V R 42/15, veröffentlicht am 17.8.2016
Alle am 17.8.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
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