Gewährung von Preisabschlägen als Entgeltminderung

Rabatte pharmazeutischer Unternehmer für Lieferungen über Großhändler und Apotheken an Privatversicherte, die Privatkrankenkassen gewährt werden, mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel.

Hintergrund: EuGH-Vorlage zu unterschiedlichen Abschlägen in der Arzneimittelversorgung bei gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Ein pharmazeutisches Unternehmen stellte im Jahr 2011 Arzneimittel her und lieferte sie steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken. Diese gaben die Arzneimittel an gesetzlich Krankenversicherte aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Spitzenverband der Krankenkassen ab. Die Arzneimittel wurden an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Apotheken gewährten den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Das pharmazeutische Unternehmen musste den Apotheken oder - bei Einschaltung von Großhändlern - den Großhändlern diesen Abschlag erstatten. Die Finanzverwaltung behandelte den Abschlag umsatzsteuerrechtlich als Entgeltminderung.

Arzneimittel für privat Krankenversicherte gaben die Apotheken aufgrund von Einzelverträgen mit diesen Personen ab. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung war dabei nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattete lediglich die ihren Versicherten entstandenen Kosten. In diesem Fall musste das pharmazeutische Unternehmen dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis gewähren. Dies beruhte auf § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG).

Das pharmazeutische Unternehmen machte für diese Abschläge in seiner Umsatzsteuererklärung für 2011 eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG bei den von ihr an Arzneimittelhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen geltend. Das Finanzamt erließ aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem die Abschläge nicht mehr entgeltmindernd berücksichtigt wurden.

Im Revisionsverfahren richtete der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, das dieser mit Urteil v. 20.12.2017 (C-462/16, DStR 2018 S. 75) beantwortete. Danach führt der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

Entscheidung: BFH folgt dem EuGH

In seiner Anschlussentscheidung ist der BFH dem ohne weitere Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage in der Urteilsbegründung gefolgt und hat entschieden, dass Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern. Das pharmazeutische Unternehmen ist für die Abschläge, die es nach § 1 AMRabG gewährt hat, in unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 UStG zur Minderung berechtigt.

Hinweis: Differenzierung zwischen gesetzlich und privat Krankenversicherten unzulässig

Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung bei der Rabattgewährung an gesetzliche Krankenkassen einerseits und an Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den diesen gleichgestellten Beihilfeträgern andererseits.

BFH, Urteil v. 8.2.2018, V R 42/15; veröffentlicht am 21.3.2018


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