USt-Satz für Zimmerüberlassung i.R.d. Düsseldorfer Verfahrens

Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens ist keine Beherbergungsleistung, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz erfasst ist.

Hintergrund:

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Bordell. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Die GmbH vermietete die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Entgelt von 110 bis 170 EUR pro Tag.

Die Klägerin nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Sie behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab. Bis Ende 2009 unterwarf sie die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte sie infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7 % an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.

Entscheidung:

Der u.a. für Umsatzsteuerverfahren zuständige 1. Senat des FG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte keine Beherbergungsleistung ist, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst ist. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithält.

Bei den an die Prostituierten überlassenen Zimmern handelt es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume. Bei der Überlassung der Räume steht im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Prostituierten beabsichtigen auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollen sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dies gilt auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.

Die Klägerin überlasst auch nicht lediglich die Zimmer, sondern stellt die zur Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Prostituierten zahlen die Zimmermiete auch nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Berufs.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.2012, 1 K 2723/10 U)

FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2012 v. 5.7.2012

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