Verbleibende Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchers
Sachverhalt: Lebenslanges Nießbrauchsrecht wird vorzeitig aufgehoben
Eine Mutter übertrug ihrer Tochter im Jahr 2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein vermietetes Einfamilienhaus und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Sie verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen, die sonst ihre Tochter als Eigentümerin hätte tragen müssen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster in das Vermietungsobjekt einbauen und verteilte die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV auf drei Jahre. Während des noch laufenden Verteilungszeitraumes hoben Mutter und Tochter im Mai 2012 schließlich die Nießbrauchsbelastung des Grundstücks auf, woraufhin die Tochter die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 als Werbungskosten ansetzte.
Entscheidung: Keine rechtliche Grundlage für Überleitung
Das Finanzgericht entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen konnte. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für die angestrebte Fortführung des zeitlich gestreckten Werbungskostenabzugs bei der Tochter, insbesondere sieht § 82b Abs. 2 EStDV keine Regelung zur Überleitung von verteiltem Erhaltungsaufwand auf einen Einzelrechtsnachfolger vor. Es besteht auch kein übergeordneter einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, nach dem ein Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die (zivilrechtliche) Rechtsstellung des Rechtsvorgängers auch dessen steuerliche Vergünstigungen weiterführen kann.
Praxishinweis: Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen
Nach § 82b EStDV können größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, steuerlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
FG Münster, Urteil v. 15.4.2016, 4 K 422/15 E, rkr.
Weitere News zum Thema:
Abzug von Erhaltungsaufwendungen durch den Einzelrechtsnachfolger
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020
22.11.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
22.11.2024
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024