Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob zwei PKW-Lieferungen in 2004 als innergemeinschaftliche Lieferungen von der USt befreit sind.
Die Gebrauchtwagenhändlerin A hatte die PKW im Internet zum Verkauf angeboten. Das Geschäft wurde über K, der sich als Geschäftsführer einer Luxemburger GmbH ausgab, angebahnt. Nach seinem Personalausweis war er im Inland ansässig. Der Kontakt geschah über ein Mobiltelefon und ein Faxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl. Bei Vertragsschluss lagen A vor: Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister der GmbH (Hinweis auf K als Geschäftsführer), Schreiben des K auf Briefkopf der GmbH (Vollmacht für L mit der Bitte, diesem die Schlüssel und Papiere bei Barzahlung des Kaufpreises auszuhändigen; die Unterschrift war der auf dem Personalausweis für K ähnlich), Kopien des auf K ausgestellten Personalausweises, Bestätigung der Gültigkeit der für die GmbH erteilten USt-Identifikations-Nr. seitens des Bundesamts für Finanzen (auf Anfrage der A). A übergab die PKW an L. Auf den Rechnungsdoppeln versicherte L, die PKW nach Luxemburg zu befördern. Der Verbleib der PKW ist nicht bekannt.
Das FA ging von steuerpflichtigen Fahrzeuglieferungen aus, da die GmbH bereits 1996 aufgelöst wurde und die Identität von K und L wegen Fälschungen der vorgelegten Personalausweise nicht feststand.
Das FG entschied großzügiger. A habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine weiter gehenden Erkundigungen über die GmbH einziehen müssen.
Entscheidung
Der BFH stützt den strengen Standpunkt des FA. Das FG-Urteil wurde aufgehoben.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind jedenfalls nicht erfüllt, da der Verbleib der PKW nicht feststellbar ist. Die Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aufgrund des Beleg- oder Buchnachweises. Denn die Angaben sind unzutreffend. Die GmbH hat die Fahrzeuge nicht erworben, weil keine für sie handlungsbefugte Person, sondern ein Unbekannter (K) unter ihrem Namen tätig war, der sich als Geschäftsführer der GmbH ausgab.
Anders als das FG verneint der BFH auch die Gewährung von Vertrauensschutz. Zwar hat A auf unrichtige Abnehmerangaben vertraut. Sie hat aber - so der BFH - dabei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt. Denn die Bösgläubigkeit kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen, z.B. beim Barverkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter ohne Prüfung der Vertretungsmacht des Handelnden. A hätte, da der Kontakt über eine deutsche Telefon-/Fax-Nummer lief, am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer Luxemburger GmbH zweifeln müssen. Sie verletzte ihre Sorgfaltspflicht, da sie nicht - über die Beleg- und Buchangaben hinaus - zusätzlich den Kontakt über den Geschäftssitz in Luxemburg gesucht hat.
Hinweis
Der BFH verlangt Nachforschungen "bis zur Grenze der Zumutbarkeit". Bei "ungewöhnlichen Umständen" - Barverkauf, inländische Kontaktaufnahme - gehört dazu über die Prüfung der Belege hinaus auch die Kontaktaufnahme unmittelbar mit dem ausländischen Abnehmer. A hätte also - obwohl sie mit dem als Geschäftsführer aufgetretenen K verhandelt hat - außerdem auf irgend eine Weise einen Kontakt zu der GmbH herstellen müssen.
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