Vorauszahlung von Zahnbehandlungskosten als Gestaltungsmissbrauch

Hintergrund
Streitig war, ob im Streitjahr 2009 vorausbezahlte Kosten einer Zahnbehandlung i. H. v. 45.000 EUR in diesem Jahr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Die Behandlung erstreckte sich über 2 Jahre. Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer Festkostenvereinbarung, sondern als Vorauszahlung auf die anfallenden Gesamtkosten, bevor der größte Teil der Behandlung sowie die erforderlichen prothetischen Maßnahmen durchgeführt wurden. Der Steuerpflichtige erhielt im Streitjahr von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung i. H. v. 250.000 EUR für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008.
Das FA sah in der Geltendmachung des vorausgezahlten Betrages einen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO und berücksichtigte im Schätzwege lediglich die Kosten, die in 2009 auf bereits angefallene Zahnbehandlungen entfielen.
Entscheidung
Das FG wies die Klage des Steuerpflichtigen ab. Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Ein zum Abzug im Jahr der Verausgabung in voller Höhe berechtigender Zahlungsabfluss liegt jedoch dann nicht vor, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt (§ 42 AO).
Im Streitfall lag kein wirtschaftlich vernünftiger außersteuerrechtlicher Grund dafür vor, dass der Steuerpflichtige die gesamten Kosten der sich über einen Zeitraum von fast 2 Jahren erstreckenden Zahnbehandlung bereits bei Beginn der Behandlung im Dezember 2009 vorausbezahlt hat. Einzig verbleibender Grund für die Vorauszahlung im Dezember 2009 war daher die Erzielung eines maximalen Steuervorteils, der sich vor allem daraus ergab, dass der Steuerpflichtige wegen der im Streitjahr erhaltenen Abfindung i. H. v. 250.000 EUR einer hohen Steuerprogression unterlag. Entsprechend war daher als außergewöhnliche Belastung nur der Teil der Kosten der Zahnbehandlung im Streitjahr abzugsfähig ist, der im Falle einer angemessenen Gestaltung entstanden wäre.
Hinweis
In Fällen der vom FG entschiedenen Art könnte eine Festkostenvereinbarung als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Behandlungskosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Behandlungskosten aufgrund unvorhersehbarer Maßnahmen höher werden als geplant.
FG München, Urteil v. 12.5.2014, 7 K 3486/11
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
832
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
784
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
594
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
579
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
561
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
542
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
452
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
451
-
Teil 1 - Grundsätze
372
-
Anschrift in Rechnungen
299
-
Neue anhängige Verfahren im März 2025
28.03.2025
-
Freiberufliche Einkünfte bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
27.03.2025
-
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
27.03.2025
-
Alle am 27.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.03.2025
-
EuGH-Vorlage zur Steuerermäßigung für Schweizer Immobilien
26.03.2025
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
26.03.2025
-
Keine Ist-Versteuerung für freiwillig buchführende Partnerschaften
26.03.2025
-
Kindergeldanspruch bei Entsendung ins Ausland
25.03.2025
-
Geburt des Kindes im Drittausland
25.03.2025
-
Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
24.03.2025