In dem der Entscheidung (Az. X R 20/13, BFH/NV 2015, 1277; HaufeIndex 8143331) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Finanzverwaltung bei einem Gastwirt Umsatzschätzungen allein auf der Grundlage des Zeitreihenvergleichs vorgenommen. Diese Schätzungsmethode wird zwar vom BFH grundsätzlich als zulässige Schätzungsmethode akzeptiert. Allerdings trifft der BFH verschiedene Einschränkungen, die die Finanzverwaltung zukünftig zu beachten haben wird:
- So ist nach der Ansicht des BFH erforderlich, dass in dem jeweiligen Betrieb das Verhältnis von Umsatzerlösen und Wareneinsatz im Betrachtungszeitraum im Wesentlichen konstant ist. Diese Einschränkung erscheint plausibel, da es ansonsten zu unverhältnismäßigen Verzerrungen des Ergebnisses kommen kann.
- Weiterhin stellt der BFH klar, dass bei einer Buchführung, die formell im Wesentlichen ordnungsgemäß ist, die materielle Unrichtigkeit nicht allein auf den Zeitreihenvergleich gestützt werden kann.
- Liegt hingegen eine nicht nur unerheblich formell unrichtige Buchführung vor, bei der aber konkrete Nachweise für die materielle Unrichtigkeit von der Finanzverwaltung nicht vorgelegt werden können, kann zwar grundsätzlich die materielle Unrichtigkeit anhand des Zeitreihenvergleich festgestellt werden, doch müssen andere Schätzmethoden ebenfalls konkrete Hinweise auf fehlende Einnahmen liefern. Können solche anderen Schätzmethoden nicht angewandt werden, müssen angemessene Abschläge bei dem Ergebnis erfolgen, welches sich nach der Anwendung des Zeitreihenvergleichs ergibt.
- Steht die formelle und materielle Unrichtigkeit aufgrund anderer Feststellungen grundsätzlich fest, kann der Zeitreihenvergleich angewandt werden, er ist aber gleichwohl anhand anderer Schätzmethoden zu plausibilisieren.
Es ist ersichtlich, dass mit diesen Einschränkungen die Anwendbarkeit des Zeitreihenvergleichs erheblich eingeschränkt wird. Angesichts der Auswirkungen, die sich insbesondere in der Gastronomie aus der Jahreszeit oder dem Wetter ergeben können, erscheint es auch zutreffend, dass der Zeitreihenvergleich regelmäßig nicht als alleinige Schätzmethode angewandt werden darf.
Hinzuweisen ist bezüglich des Urteils neben den Ausführungen zum Zeitreihenvergleich auch darauf, dass der BFH ausdrücklich dargestellt hat, dass bei einer programmierbaren Kasse die Anweisungen zur Kassenprogrammierung und vor allem auch die Programmierungsprotokolle als sonstige Unterlagen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO unterliegen. Sie sind damit 10 Jahre aufzubewahren und müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vorgelegt werden können. Angesichts der Möglichkeiten der Manipulation von Kassen und den erheblichen steuerlichen Verkürzungen, die sich jährlich hieraus ergeben, ist den Ausführungen des BFH vollumfänglich zuzustimmen.