Die stille Gesellschaft (§ 230 HGB) ist eine reine Innengesellschaft. Der Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe und ist am Gesellschaftsergebnis beteiligt. Der stille Gesellschafter kann an Verlusten nur bis zur Höhe seiner (eingezahlten oder rückständigen) Einlage teilnehmen. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden.
Verluste bei Investmentfonds
Mangels Beteiligung an den stillen Reserven liegt keine Mitunternehmerschaft vor. Die laufenden Einkünfte sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) steuerpflichtig. Verlustanteile sind nach Verwaltungsauffassung als negative Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 4).
Die Veräußerung der Beteiligung ist grundsätzlich ebenfalls abgeltungsteuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, sofern die Beteiligung nach dem 31.12.2008 begründet wurde. Vorher eingegangene Beteiligungen unterliegen dem Bestandsschutz, womit weder Veräußerungsgewinne noch Veräußerungsverluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Erfolgt eine Beteiligung nach den genannten Grundsätzen an einem Unternehmen, das kein Handelsgewerbe darstellt, sind die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
Stille Beteiligung
Mangels Beteiligung an den stillen Reserven liegt keine Mitunternehmerschaft vor. Die laufenden Einkünfte sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) steuerpflichtig. Verlustanteile sind nach Verwaltungsauffassung als negative Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 4).
Die Veräußerung der Beteiligung ist grundsätzlich ebenfalls abgeltungsteuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, sofern die Beteiligung nach dem 31.12.2008 begründet wurde. Vorher eingegangene Beteiligungen unterliegen dem Bestandsschutz, womit weder Veräußerungsgewinne noch Veräußerungsverluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Erfolgt eine Beteiligung nach den genannten Grundsätzen an einem Unternehmen, das kein Handelsgewerbe darstellt, sind die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
Schneeballsysteme
Hat der Anleger die Wahl zwischen sofortiger Auszahlung und Wiederanlage der ihm in den Büchern des Unternehmers gutgeschriebenen "Gewinnanteile" und entscheidet er sich für die Wiederanlage, kann die darin liegende Schuldumschaffung (Novation) zu einem Zufluss der "Gewinnanteile" führen (§ 11 Abs. 1 EStG). Das gilt auch, wenn ein Anspruch des gutgläubigen Anlegers auf die ihm gutgeschriebenen „Gewinnanteile“ gar nicht bestand, weil der Unternehmer die "Gewinne" nur vorspiegelte (BFH, Urteil v. 22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl 1997 II S. 755). Immer wieder haben einzelne Finanzgerichte und auch die Literatur diese Rechtsprechung kritisiert. Der BFH hat seine Rechtsauffassung aktuell erneut bestätigt (BFH, Urteil v. 11.2.2014, VIII R 25/12). Zwar könne es – so der BFH – an der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Von einem Zufluss müsse allerdings ausgegangen werden, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom (einzelnen) Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt.
Auch die im Schneeballsystem der Business Capital Investors Corporation (BCI) geschädigten Anleger sollen ihre Scheinrenditen versteuern (FG Köln, Urteil v. 19.3.2014, 14 K 2824/13; Rev. eingelegt, Az. beim BFH VIII R 13/14).
Letztlich bedeutet dies, dass die geschädigten Anleger Einnahmen versteuern müssen, die sie bei Zusammenbruch des Systems nicht mehr ausgezahlt bekommen. Die Veräußerungsverluste, die bei einer vor 2009 begründeten Kapitalforderung entstanden sind, sind der nicht steuerbaren Vermögensebene zuzuordnen. Für Anleger die ihre Beteiligung nach 2008 begründet haben, kann ein Veräußerungsverlust demgegenüber grundsätzlich berücksichtigt werden. Ein vollständiger Forderungsausfall ist aber nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich irrelevant (vgl. Tz. 2.3.1).