Anpassung der GWG-Grenze für Computerprogramme ab 2018
Computerprogramme sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, immaterielle Wirtschaftsgüter. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung selbstständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt. Die Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten ist u.a. für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG von Bedeutung.
Standardsoftware als immaterielle Wirtschaftsgüter
Der BFH hat zwar die Frage aufgeworfen, ob die Einstufung von Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut vor dem (geänderten) zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund noch zeitgemäß ist (BFH, Urteil v. 28.10.2008, IX R 22/08, Haufe Index 2086500). Er hat die Frage offen gelassen, weil es in diesem Urteilsfall um die Auslegung ging, ob die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware "Ware" i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG ist und nicht darum, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen Wirtschaftsgütern zählen.
In einem neueren Urteil hat der BFH jedoch seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, wonach auch Standardsoftware zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehört (BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 26/09, Haufe Index 2737330). Weder die Vervielfältigung als solche noch die vielfache Speicherung auf Datenträgern beeinflusst die gegenüber dem materiellen Wert des Datenträgers überwiegende Bedeutung des geistigen Inhalts der Software.
Trivialprogramme als matetrielle Wirtschaftsgüter
In dem zuletzt genannten Urteil lässt der BFH offen, ob er im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der in den Einkommensteuer-Richtlinien (Zurzeit R 5.5 Abs. 1 EStR 2012, Haufe Index 3679724) zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Finanzverwaltung folgen könnte, nach der Trivialprogramme bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten. Verwaltungsseitig wurde aber an dieser steuerzahlerfreundlichen Auffassung bislang festgehalten.
GWG-Grenze erhöht
Auf Initiative des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags wurde die Anhebung der GWG-Grenze in das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen aufgenommen, welches am 27.4.2017 vom Bundestag bereits verabschiedet wurde. Statt bislang 410 EUR netto werden GWG damit ab dem 1.1.2018 bis zu einem Wert von 800 EUR netto sofort abgeschrieben werden können. Die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG bleibt weiterhin bestehen. Allerdings wird die untere Wertgrenze zur Sammelpostenbildung von 150 EUR auf 250 EUR angehoben werden. Die Sammelpostenbildung kommt damit zukünftig nur noch einheitlich für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250,01 EUR bis 1.000 EUR netto infrage.
Geplante Anpassung der Einkommensteuer-Richtlinien
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, aufgrund der Erhöhung der GWG-Grenze auf 800 EUR ebenfalls angepasst wird. Die Antwort ist erfreulich. Es ist vorgesehen, die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 (Haufe Index 3679724) genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro, die an die geltende GWG-Grenze von 410 EUR angelehnt ist, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR anzuheben ( BT-Drs. 18/12750 v. 16.6.2017 S. 21). Das bedeutet, dass Computerprogramme bis 800 EUR netto ab 2018 prinzipiell sofort als GWG abgeschrieben werden dürfen.
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