Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
Werden nach dem Erwerb eines Gebäudes, in engem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Anschaffung, im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen auf das Gebäude gemacht, stellt sich das Problem der "anschaffungsnahen Herstellungskosten", für den es in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Sonderregelung gibt. Danach sind anschaffungsnah entstandene Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen als Herstellungskosten zu behandeln, die nicht sofort, sondern nur im Wege der AfA abzugsfähig sind.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sieht vor, dass zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören,
- die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden,
- wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Anschaffungsnaher Aufwand: was gehört dazu
Die Frage, welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, bestimmt sich sowohl für die Gewinneinkünfte als auch die Überschusseinkünfte nach § 255 HGB. Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB auch Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes entstehen. Das sind vor allem Aufwendungen für die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Werden im Zuge der Baumaßnahmen diese Einrichtungen nicht nur in zeitgemäßer Form ersetzt, sondern darüber hinaus in ihrer Funktion (Gebrauchswert) deutlich erweitert und ergänzt werden und dadurch der Wohnkomfort des Hauses insgesamt deutlich gesteigert wird, wird ein Wohnhaus dadurch wesentlich verbessert.
Wenn auch einzelne dieser Maßnahmen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, kann doch ein Bündel derartiger Baumaßnahmen, bei dem mindestens 3 der wesentlichen Bereiche betroffen sind, ein Gebäude gegenüber seinem Zustand bei Erwerb in seinem Standard heben und es damit nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB wesentlich verbessern (sog. Standardsprung; BFH, Urteil v. 12.9.2001, IX R 39/97, BStBl 2003 II S. 569).
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15%-Grenze
Fraglich ist, ob Aufwendungen, durch die mindestens 3 der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung von Grund auf erneuert werden und die bereits aus diesem Grund (sog. Standardsprung) als Herstellungskosten nach § 255 HGB zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind.
Praxistipp: Verneint man diese Frage, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass der verbleibende Aufwand die 15%-Grenze nicht erreicht und somit bei zur Vermietung bestimmten Gebäuden sofort als Werbungskosten abzugsfähig ist. Der BFH wird in einem anhängigen Revisionsverfahren diese Frage klären (Az. des BFH: IX R 25/14). Einschlägige Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.602
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
5.575
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.976
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.901
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.36322
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.614
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.500
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.436
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.383
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.303
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024