Diese Beträge werden dem Gesamtschuldner wieder angerechnet, der sie geleistet hat bzw. für den sie geleistet worden sind (§ 276 Abs. 6 AO). Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten (vgl. Beispiel bei Antragsstellung).
Zahlungen zwischen Einleitung der Vollstreckung und Antragsstellung
Zahlungen die vor Antragsstellung aber nach Einleitung der Vollstreckung gezahlt worden sind, werden dem Gesamtschuldner auf die ermittelten Teilbeträge angerechnet, der sie geleistet hat bzw. für den sie geleistet worden sind. Die Anrechnungsvorschrift des § 276 Abs. 6 AO entspricht dabei der Regelung über die Person des Erstattungsberechtigten nach § 37 Abs. 2 AO, wonach Erstattungsberechtigter derjenige ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
Der unterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften § 37 Abs. 2:
"auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist"
und § 276 Abs. 6:
"der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind"
steht dem nicht entgegen.
Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil v. 4.4.1995, VII R 82/94) wurde bei einer Zahlung, die ohne Tilgungsbestimmung geleistet wurde, (auch im Bereich der Aufteilung der Gesamtschuld) eine hälftige Zuordnung vorgenommen. Verblieb für einen der beiden Ehegatten nach Aufteilung keine oder nur geringe Steuerschuld, konnte die hälftige Zuordnung der Zahlungen auch zu einer Erstattung führen. Nach der Fortentwicklung der Rechtsprechung (vgl. Top-Thema Zuordnung von Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung/Einzelveranlagung von Ehegatten, BFH, Urteil v. 22.3.2011, VII R 42/10) kommt eine hälftige Zuordnung jetzt generell nur noch in Betracht, wenn die Vorauszahlungen die festgesetzten Steuern beider Ehegatten übersteigen. Übertragen auf die Anrechnungsvorschrift des § 276 Abs. 6 AO bedeutet dies, dass Zahlungen die ohne individuelle Tilgungsbestimmung zwischen Einleitung der Vollstreckung und Antragsstellung geleistet wurden, auf die gemeinsame Steuerschuld anzurechnen sind. Eine Erstattung kann sich insoweit jetzt nicht mehr ergeben.
Beispiel |
In 2012 hat ausschließlich der Ehemann Einkünfte. Die Ehefrau ist Hausfrau ohne Einkünfte. Die Steuerschuld 2012 beträgt 10.000 EUR (auch aufzuteilender Betrag weil keine Steuerabzugsbeträge) Der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld wird nach Einleitung der Vollstreckung von Ehefrau gestellt. Nach Einleitung der Vollstreckung aber vor Antragsstellung leistete Ehefrau 1.000 EUR ohne Tilgungsbestimmung. Da für die Ehefrau nach Aufteilung keine Steuerschuld verbleibt, ihr nach der früheren Aufteilung nach Köpfen aber 500 EUR von der Zahlung zugeordnet wurden, hätte der Ehemann hier 9.500 EUR geschuldet (Ehefrau Erstattungsanspruch von 500 EUR). Jetzt ist die Zahlung von 1.000 EUR allein dem Ehemann anzurechnen, sodass noch 9.000 EUR von ihm zu zahlen sind |
Anders verhält es sich bei einer Aufrechnung
Im Verfahren nach den §§ 268 ff. AO bestand bereits vor der fortentwickelten Rechtsprechung die Besonderheit, dass die mit der Aufrechnung verbundene Tilgungswirkung (§§ 47, 226 AO) auch zugunsten des anderen Gesamtschuldners (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) mit dem Ergehen des Aufteilungsbescheids rückwirkend entfällt (BFH, Urteil v. 12.1.1988, VII R 66/87). Dies hat zur Folge, dass sich die Zurechnung der Zahlung immer nach der Gläubigerschaft des aufzurechnenden Erstattungsanspruchs richtet. Mittlerweile ordnet die Finanzverwaltung aber auch im Bereich des § 37 Abs. 2 AO die Zahlung – entgegen der früheren Auffassung nach Köpfen – immer nach der jeweiligen Gläubigerschaft des Erstattungsanspruchs zu (BMF - Schreiben vom 31.1.2013).
Zahlungen nach Antragsstellung
Bei Steuerzahlungen eines Ehegatten nach Antragsstellung ist dagegen unabhängig von einer individuellen Tilgungsbestimmung immer davon auszugehen, dass der jeweils zahlende Ehegatte allein seine eigene Steuerschuld begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung vom nicht antragsstellenden Ehegatten geleistet wurde, weil es alleine auf den Kenntnisstand des Finanzamts ankommt.