Behandlung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Kinderbetreuungskosten
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Kürzung vorzunehmen. Im Schrifttum gibt es erste "Stimmen" die mit guten Argumenten die gegensätzliche Meinung vertreten und dazu raten, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einzulegen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der angefallenen Kosten als Sonderausgaben abgezogen werden. In dem zu dieser Vorschrift ergangenen BMF-Schreiben v. 14.3.2012 (Az. IV C 4 – S 2221/07/0012) ist zu der Frage, ob die Kinderbetreuungskosten um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG) zu mindern sind, nichts gesagt. Trotzdem kürzen die Finanzämter die geleisteten Kinderbetreuungskosten um die erhaltenen Arbeitgeberzuschüsse. Zur Begründung führen sie an, die Besteuerung erfolge nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, und da dieser in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht belastet sei, könne auch insoweit kein Abzug als Sonderausgabe erfolgen.
Argumente gegen eine Kürzung um die Arbeitgeberzuschüsse
Im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 vom 14.12.2012 (Bundesratsdrucksache 684/12) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG um folgenden Satz zu ergänzen:
„Der Abzug erfolgt nur, soweit für das Kind im Kalenderjahr keine nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Leistungen erbracht worden sind.“
Durch diese vorgeschlagene Regelung sollte eine Doppelbegünstigung durch Steuerfreiheit einerseits und Sonderausgabenabzug andererseits verhindert werden. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Änderungsvorschlag des Bundesrates nicht übernommen hat, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Doppelbegünstigung nicht ausschließen wollte. Dafür könnte die Überlegung maßgebend gewesen sein dass es sich bei den Arbeitgeberzuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten nicht um Erstattung von Sonderausgaben, sondern um die Zahlung von steuerfreiem Arbeitslohn handelt.
Praxishinweis
Sollte das Finanzamt die geltend gemachten und durch Zahlungsbelege nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss kürzen, sollte Betroffenen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, und diesen mit den o.a. Argumenten begründen. Da nach Kenntnis des Verfassers noch keine entsprechenden Musterverfahren bei den FG anhängig sind, und das FA sich von den Argumenten nicht überzeugen lässt, bleibt nur die Möglichkeit gerichtlich gegen die Kürzung vorzugehen. Da jedoch damit zu rechnen ist, dass in absehbarer Zeit die ersten Verfahren bei den FG in dieser Sache anhängig werden, besteht die Möglichkeit bei dem FA zu erreichen, dass das Einspruchsverfahren aus "Zweckmäßigkeitsgründen" ruhend gestellt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Verfahrens besteht in diesen Fällen jedoch nicht.
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Ich bekam plötzlich vom Finanzamt Bescheide mit Nachforderungen zu rückliegenden Jahren, da der Kinderzuschuss bei einer Außenprüfung meiner Firma aufgefallen war. Da ich den Zuschuss in meinen Steuererklärungen nicht angegeben hatte, kam es zu besagter Nachforderung, da das Finanzamt die Zuschüsse nun beim Sonderausgabenabzug anrechnete.
Ich legte dann Einspruch ein mit der in diesem Artikel empfohlenen Begründung.
Erst kam ein ablehnender Brief mit der Aufforderung, ich könne (solle) meinen Einspruch noch zurücknehmen, sonst müsse formell entschieden werden. Die Begründung enthielt keine einzige nachvollziehbare Rechtsgrundlage. Ich habe mich nicht einschüchtern lassen und um eine formelle Entscheidung gebeten, um weitere rechtliche Schritte in Angriff nehmen zu können....
Die Anrechnung des Zuschusses auf die Sonderausgaben wurde nun wieder zurückgenommen. :-)
Eine Begründung gibt es aber nicht. Nun kann jeder seine eigenen Schlüsse daraus ziehen ;-)
ich bin gerade in exakt dieser Situation und wäre sehr daran interessiert, zu erfahren, ob es bereits anhängige Fälle oder Entscheidungen gibt.
Vielen Dank für eine Rückmeldung!
ja, es gibt jetzt ein vor dem Finanzgericht Köln anhängiges Verfahren in eigener Sache.
VG
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
vielen Dank für diesen Artikel. Gibt es hier bereits Neuigkeiten bzw. Fälle, bei denen ein Einspruch gegen die Minderung erfolgreich war?
MfG
soweit ersichtlich, gibt es hierzu noch nichts Neues. Wir haben Ihre Anfrage aber noch an den Autor des Praxis-Tipps weitergeleitet. Falls er neue Erkenntnisse hat, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Yan Christoph, Redaktion haufe.de/steuern
MfG, Frank Holst, Haufe Online-redaktion