Fortbildung oder Berufsausbildung?


Fortbildung oder Berufsausbildung?

Die meisten Steuerpflichtigen wollen ihre Bildungsmaßnahme steuerlich als Fortbildung anerkannt bekommen. Denn Fortbildungskosten sind Werbungskosten und damit in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Die Kosten einer Berufsausbildung sind dagegen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 EUR jährlich.

Doch nicht immer ist der Werbungskostenabzug tatsächlich von Vorteil. In manchen Fällen kann es doch günstiger sein, wenn die Bildungskosten Sonderausgaben sind. Das hängt allerdings sehr vom Einzelfall ab, also z. B. ob der Steuerpflichtige Einnahmen hat oder keine, ob die Bildungskosten eher gering ausfallen oder hoch sind, ob er sonstige Werbungskosten hat usw.

Fall 1: Der Steuerpflichtige hat keine oder nur geringe Einnahmen

In diesem Fall ist es günstiger, wenn die Bildungskosten Werbungskosten sind. Denn dann entsteht bei keinen oder geringen Einnahmen ein Verlust, der im Vorjahr oder in den darauffolgenden Jahren steuermindernd geltend gemacht werden kann. Gehören die Ausbildungskosten zu den Sonderausgaben, wirken sie sich hier nicht aus – denn bei Sonderausgaben kann kein Verlust entstehen, der vor- oder zurückgetragen werden könnte.

Fall 2: Der Steuerpflichtige hat keine oder nur geringe sonstige Werbungskosten

Hier kann es passieren, dass die Aufwendungen der Bildungsmaßnahme sich steuerlich nicht auswirken, weil der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR nicht überschritten wird (z. B. Fahrtkosten 600 EUR, Büromaterial 30 EUR, Bildungskosten 300 EUR). Dann wäre es günstiger, wenn die Bildungskosten Sonderausgaben wären; hier liegt der Pauschbetrag nur bei 36 EUR bzw. 72 EUR.

Fall 3: Die Bildungsmaßnahme ist sehr teuer

Bei sehr teuren Ausbildungen von mehr als 6.000 EUR jährlich ist es immer besser, wenn die Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme als Werbungskosten abgezogen werden können. Übersteigen die Kosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust und dieser kann vor- oder zurückgetragen werden und wirkt sich in anderen Jahren steuermindernd aus. Der Abzug als Sonderausgaben ist auf 6.000 EUR begrenzt, der übersteigende Betrag "verfällt" und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Kriterien für die Einordnung einer Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung bzw. als Fortbildung wurden mittlerweile ziemlich klar definiert; in den vergangenen Jahren gab es rund um Fortbildung und Berufsausbildung viele BFH-Urteile, einige Gesetzesänderungen und natürlich BMF-Schreiben. Bei vielen Bildungsmaßnahmen ist jetzt geklärt, wohin sie gehören; bei anderen wird über die steuerliche Einordnung immer wieder bzw. immer noch gestritten. In den folgenden Kapiteln finden Sie einen Überblick, wann steuerlich eine Berufsausbildung und wann eine Fortbildung vorliegt, welche Fälle noch nicht geklärt sind und wie man die Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten in der Steuererklärung unterbringt.