Ausschluss eines OHG-Gesellschafters: Wie und wann?
Gesetzlich geregelt
In der OHG ist der Ausschluss eines Gesellschafters gesetzlich in § 140 HGB geregelt und bedarf somit keiner Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Im Unterschied zur GbR ist jedoch erforderlich, dass die übrigen Gesellschafter eine Ausschließungsklage erheben.
Voraussetzung für den Ausschluss ist gem. §§ 140 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 133 HGB ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters, der einen der übrigen Gesellschafter dazu berechtigen würde, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die in § 133 Abs. 2 genannten Gründe entsprechen denen in § 723 Abs. 1 S. 3 BGB.
- Neben der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung legt das Gesetz fest,
- dass auch das Unmöglichwerden der Erfüllung einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung als wichtiger Grund ausreichend ist.
Hieraus folgt, dass ein Verschulden nicht zwingend erforderlich ist. Allein das Faktum, dass wesentliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, ist bereits ausreichend. Es ist also die Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag erforderlich (OLG Hamburg, Urteil v. 27.03.2009, 11 U 258/05).
Nach der Satzung
Durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich ist und stattdessen eine Gestaltungserklärung ausreicht. Die Klausel muss jedoch Gründe für den Gesellschafterausschluss benennen, da sie andernfalls sittenwidrig und damit unwirksam wäre. Es würde eine unangemessene Benachteiligung eines Gesellschafters darstellen, den Ausschluss allein der Willkür der übrigen Gesellschafter zu überlassen. Ausschlussgründe müssen vertraglich deshalb benannt sein, um jedem Gesellschafter Gelegenheit zu geben, diese im Vorfeld zu erkennen und diesen entgegenzuwirken.
Im Falle einer Zwei-Personen-Gesellschaft erlischt zwar bei Ausschluss eines Gesellschafters die Gesellschaft als solche, das Handelsgeschäft wird jedoch durch den Verbleibenden übernommen, so dass dieses fortgeführt werden kann. Dies ist notwendige Folge von § 140 Abs. 1 S. 2 HGB. Nach dieser Vorschrift steht der Ausschließungsklage nicht entgegen, dass nur ein Gesellschafter verbleibt.
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