Wer den genutzten Raum als häusliche Betriebsstätte qualifizieren kann, muss für den Komplettabzug der Kosten weder eine bauliche Trennung zu den Privaträumen herbeiführen, noch das „Verkehrsflächen-Erfordernis“ des BFH beachten.
In den meisten Fällen liegt jedoch ein Arbeitszimmer vor. Bei allein bewohnten Häusern ist ein Komplettabzug dieser Raumkosten kaum möglich, da regelmäßig keine allgemein zugänglichen Verkehrsflächen vorhanden sind.
Besser sieht es Mehrfamilienhäusern aus. Ein gemeinsames Treppenhaus kann den inneren Zusammenhang zwischen Privatwohnung und Bürowohnung aufheben, wenn die Wohnungen nicht direkt aneinander angrenzen.