Steuerliche Berücksichtigung von Barzahlungen im Rahmen der Kinderbetreuung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Bei einem geringfügigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einer Rechnung gleich.
Beispiel: Barzahlung für Minijob
Die Ehegatten A und B ließen ihren 3-jährigen Sohn in 2014 von einer Teilzeitkraft betreuen. Für die angemeldete geringfügige Beschäftigung zahlten sie insgesamt 3.000 EUR. Das Gehalt wurde der Betreuerin immer in bar ausgezahlt.
Da die Ehegatten A und B die Gehaltszahlungen für den Minijob ausschließlich in bar gezahlt haben, ist aufgrund des Wortlauts des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hatte das FG Niedersachsen (Urteil v. 20.3.2013, 3 K 12356/12) aber zwischenzeitlich die Auffassung vertreten, dass für Barzahlungen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8a SGB IV – entgegen des Wortlauts - nicht erforderlich ist, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Da bei geringfügigen Beschäftigungen, die unter § 35 a Abs. 1 EStG fallen, nicht Voraussetzung ist, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt, sondern diese im Wortlaut analoge Voraussetzung nur bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35 a Abs. 2 und 3 i. V. m. § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG) gilt, sei diese Regelung auch bei den Kinderbetreuungskosten im Bereich der Sonderausgaben anzuwenden, sodass sich das Nachweiserfordernis der unbaren Zahlung ausschließlich auf Dienstleistungen bezieht, für die Rechnungen ausgestellt werden.
Der BFH hat aber nun klargestellt, dass die Vorschrift keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen enthält, sondern der Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig ist (Urteil v. 18.12.2014, III R 63/13) .
Praxis- Tipp
Kommt demnach – aufgrund der fehlenden Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson – ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht, ist m. E. aber eine Steuerermäßigung (hier) nach § 35 a Abs. 1 EStG möglich, weil in diesem Bereich die Voraussetzung der unbaren Zahlung nicht für Arbeitsverhältnisse (einschließlich Minijobs, § 35 a Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG) gilt.
Zwar ordnet § 35 a Abs. 5 Satz 1 EStG an, dass eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen, ausgeschlossen ist (dies soll sowohl für die Aufwendungen gelten, die den Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind übersteigen, als auch für das nicht abziehbare Drittel, sodass es somit auf den tatsächlichen Sonderausgabenabzug nicht ankommt). Da aber für den Sonderausgabenabzug auch Voraussetzung ist, dass die Zahlung unbar auf ein Konto des Erbringers erfolgen muss, fallen die Aufwendungen dem Grunde nach nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, sodass eine Steuerermäßigung für die Barzahlungen nach § 35 a Abs. 1 EStG möglich ist (Umkehrschluss aus BMF-Schreiben v. 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307 Rz. 30).
Sollten demnach die Betreuungsleistungen im Haushalt (§ 35 a Abs. 4 EStG) der Ehegatten A und B erbracht worden sein, ist eine Steuerermäßigung i. H. von 510 EUR (20 % von 3.000 EUR, höchstens 510 EUR) zu berücksichtigen.
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