Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung eines Minijobbers

Kinderbetreuungskosten sind auch bei Beschäftigung eines Minijobbers nur bei Ausstellung einer Rechnung und unbarer Zahlung abziehbar.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob der Abzug von Kinderbetreuungskosten auch bei einer nur geringfügig beschäftigten Betreuungsperson (Minijobber) die Zahlung auf ein Empfängerkonto voraussetzt. Das Urteil ist zu der bis 2011 geltenden Vorschrift ergangen (§ 9 Abs. 3 EStG a.F.). Sie gilt ebenso für die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 2012. Auch nach der Neuregelung setzt der Abzug von Kinderbetreuungskosten (2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind) voraus, dass eine Rechnung erstellt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Die Eltern beschäftigten in 2009/2010 für monatlich 300 EUR eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt. Im Februar 2011 meldeten die Eltern die Beschäftigung (rückwirkend) im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale der Knappschaft Bahn-See an und zahlten im März 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 EUR nach.

Für 2009/2010 beantragten die Eltern den Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 EUR (2/3 von 3.600 EUR). Das FA lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). Das FG vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und ab der Klage statt. Es meinte, das gesetzliche Erfordernis der Überweisung auf das Empfängerkonto könne nur für Dienstleistungen gelten, für die Rechnungen erstellt werden, nicht hingegen für Arbeitsverhältnisse und somit auch nicht für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs).

Entscheidung

Ebenso wie das FA vertritt auch der BFH einen engen Standpunkt. Er widerspricht dem FG und wies die Klage ab.

Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft der Abzug der Betreuungskosten davon abhängig ist, dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig.

Der BFH hebt deutlich hervor, dass sich zum einen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Vorschrift auf von Unternehmen erbrachte Dienstleistungen beschränken soll und dass zum anderen die Lohnzahlung auch bei nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern über ein Konto ohne weiteres möglich und üblich ist. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Mit dem bereist in 2006 eingeführten formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung; § 4f EStG a.F.) sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür, dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.

Hinweis

Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen nach § 35a EStG wird für den Nachweis differenziert zwischen einerseits Arbeitsverhältnissen und andererseits Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die erhöhten Nachweiserfordernisse (Rechnung und unbare Zahlung) gelten hier nur für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht auch für Arbeitsverhältnisse (einschließlich Minijobs) nicht (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Wegen der Manipulationsgefahren (nachträgliche Behauptung oder rückwirkende Legalisierung von Beschäftigungsverhältnissen) sieht der BFH jedoch in der Kinderbetreuung für Minijobs eine Ausnahme von den Nachweispflichten nicht als gerechtfertigt an.

Es ist Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass sie die dem formalisierten Nachweis genügende Belege erhalten. Diese brauchen allerdings seit 2008 nicht mehr unaufgefordert vorgelegt zu werden. Es genügt, dass sie vorhanden sind. Gleichwohl wird in der Praxis häufig auf entsprechende Unterlagen verzichtet mit der Folge, dass der Steuerabzug verloren geht. Denn die Scheu vor Schriftverkehr ist weit verbreitet und das Bestehen der Eltern auf entsprechenden Nachweisen würde den Abschluss eines Betreuungsverhältnisses verhindern. Die Finanzverwaltung sieht jedenfalls von der Ausstellung einer Rechnung ab, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

BFH, Urteil v. 18.12.2014, III R 63/13, veröffentlicht am 3.6.2015