Berechnung der Riester-Günstigerprüfung

Greift die Riester-Günstigerprüfung stellt die im Steuerbescheid enthaltene Zulage grundsätzlich die tatsächlich gewährte Riester-Zulage dar. Bei der Gewährung des Berufseinsteigerbonus wird aber anders gerechnet.

Riesterzulage: Grundzulage

Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 175 EUR (84 EStG). Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 EUR (§ 84 Satz 2 EStG).

Riesterzulage: Berufseinsteigerbonus

Hierbei handelt es sich um den sog. Riester-Berufseinsteiger-Bonus welcher eingeführt wurde, um gerade jungen Anspruchsberechtigten einen Anreiz zum frühzeitigen Beginn des Aufbaus einer Altersvorsorge zu geben. Der Bonus steht Sparern einmalig zu, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Riester-Vertrag abschließen.

Riester-Günstigerprüfung

Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 EStG um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. D. h., im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt das Finanzamt den neuen Berufseinsteiger-Bonus nicht (§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG / § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Mindesteigenbeitrag nicht erreicht

Da der Mindesteigenbeitrag aber inkl. des Berufseinsteigerbonus berechnet wird, können die Bestimmungen der Finanzverwaltung dazu führen, dass im Rahmen der Riester-Günstigerprüfung nicht die volle Grundzulage i. H. v. 175 EUR mit einbezogen wird. Dies deshalb, weil eigentlich der einem Sparer zustehende Zulagenanspruch als eigener Aufwand mit angerechnet wird.

Beispiel: Der Anbieter berechnet den Mindesteigenbeitrag bei einem Bruttovorjahreseinkommen (beitragspflichtige Einnahmen) von z. B. 30.000 EUR bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, dem der Berufseinsteigerbonus zusteht, wie folgt:

  1. 30.000 EUR x 4 % = 1.200 EUR – Anspruch auf Zulage 375 EUR (175 EUR Grundzulage + 200 EUR Berufseinsteigerbonus) = 825 EUR
  2. Zahlt der Steuerpflichtige jetzt auch nur die 825 EUR rechnet das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung: 30.000 EUR x 4 % = 1.200 EUR – Anspruch auf Zulage 175 EUR = 1.025 EUR
  3. Da nur 825 EUR von 1.025 EUR gezahlt wurden, sind nur 80,48 % der Grundzulage (175 EUR x 80,48 % = 141 EUR) mit einzubeziehen.

Werden Riester Beiträge aufgrund der Günstigerprüfung als Sonderausgabe berücksichtigt, werden also 825 EUR Eigenbeiträge + 141,00 EUR Zulage angesetzt. Dies wird für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstiger sein, weil der Anspruch auf Zulage der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzugerechnet wird.  


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