Beschränkte Steuerpflicht für Rentner im Ausland
Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 EStG beziehen sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte i. S. d. § 22 EStG zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die neue Rentenbesteuerung ab 1.1.2005 gilt also auch für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland.
Zuständiges Finanzamt
Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden, z.B. wegen anderer inländischer Einkünfte. Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Anhand dieser Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, ob und ggf. wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen.
Rentenfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag
Die Ermittlung der sonstigen Einkünfte erfolgt prinzipiell wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat. Das Finanzamt zieht also in einem ersten Schritt zunächst genau wie bei einem in Deutschland wohnenden Rentner den steuerfreien Teil der Rente vom Rentenbruttobetrag ab. Das sind für Personen, die vor 2006 in Rente gingen, 50 %, für spätere Rentnerjahrgänge ist es jedoch weniger, denn seit 2006 bis zum Jahr 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um 2 Prozentpunkte, und in den Jahren 2021 bis 2039 um jeweils einen Prozentpunkt. Neben dem Rentenfreibetrag wird bei der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht und ab 2009 auch bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht noch der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro steuermindernd berücksichtigt (§ 9a Nummer 3 EStG).
Steuerfalle beschränkte Steuerpflicht
In Deutschland wohnende Rentner haben u.a. Anspruch auf den Grundfreibetrag von 8.004 EUR. Anders verhält es sich bei Rentnern im Ausland. Als Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, steht ihnen kein Grundfreibetrag zu. Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG).
Tipp: Antrag stellen
Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % in Deutschland versteuern müssen oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist (§ 1 Absatz 3 EStG). Aufgrund des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht können – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, sodass auch im Ausland wohnende Rentner in vielen Fällen keine Steuern auf ihre Rente zahlen müssen. Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht jedoch auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).
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