Die Verkäufe für UK erfolgen aufgrund der guten Marke der A-GmbH direkt von der deutschen Gesellschaft. Teilweise werden die Bestellungen über den von der A-GmbH unterhaltenen Online-Shop getätigt. Die A-GmbH liefert direkt an die Kunden in UK.
Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU entstehen.
Lösung:
Die A-GmbH liefert aus Deutschland nach UK und hat umsatzsteuerlich eine Ausfuhrlieferung zu erklären. Die Lieferung ist in Deutschland umsatzsteuerfrei, da die Lieferung in ein Drittland gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 UStG in Deutschland steuerfrei ist. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer zu stellen. Die UStID des Empfängers ist in die Rechnung nicht mehr aufzunehmen. Die Warenlieferung ist nicht in eine zusammenfassende Meldung zu erklären.
Die D-GmbH hat zollrechtlich eine Ausfuhrlieferung zu erklären und diese auch im ATLAS-Verfahren zu erklären.
In UK ist eine Einfuhr zu erklären. Dies erfolgt im Rahmen des Zollverfahrens. Sofern die A-GmbH die Einfuhrumsatzsteuer abführt, kann diese erstattet werden.
Hintergrundinfo:
Der Ort der Lieferung hat sich für eine grenzüberschreitende Direktlieferung im B2B Verhältnis nicht verändert durch den Brexit. Auch bisher war der Ort der Lieferung im Inland (§ 3 Abs. 6 UStG). Auch bisher waren die Lieferungen steuerfrei, allerdings nicht als Ausfuhrlieferung, sondern als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG. Da nach dem Brexit keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr vorliegt (UK gehört nicht mehr zur EU), ist auch keine zusammenfassende Meldung (ZM) gem. § 18a UStG mehr für diese Warenlieferung abzugeben. Dafür ist die Lieferung im ATLAS-Verfahren zu erfasen.
Unerheblich ist nach dem Brexit, ob die gelieferte Ware in UK der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht. Anders als bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist dies bei einer Ausfuhrlieferung keine Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerfreiheit (d. h. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG findet keine Anwendung mehr). Entsprechend muss auf der Rechnung auch nicht mehr die UStID des Leistungsempfängers, d. h. des Kunden in UK, aufgenommen werden. § 14a Abs. 3 UStG gilt nur für die innergemeinschaftliche Lieferung, aber nicht für die Ausfuhrlieferung.
Checkliste:
- Werden Waren an einen Unternehmer in UK geliefert?
- Ist in UK eine Einfuhr erklärt?
Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit
In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:
- Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
- Ertragsteuern der Unternehmen;
- Umwandlungen;
- Umsatzsteuer;
- Zollrecht;
- Ertragsteuern der natürlichen Personen;
- Erbschaftsteuer.
Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst.
Tipp der Redaktion: Wer noch kein Haufe Steuer Office nutzt, findet hier die passende Komplettlösung für seine Steuerberaterkanzlei