Digitaler Lohnnachweis: Für 2017 noch zwei Meldungen notwendig
Erleichterung erst ab 2019
Ab dem Beitragsjahr 2018, also ab 1.1.2019, ist der digitale Lohnnachweis die alleinige Grundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Änderungen sind auch für Steuerberater von Bedeutung, wenn diese z. B. für Ihre Mandanten die Meldungen zur Sozialversicherung abwickeln.
Was für die Beitragsberechnung 2017 zu beachten ist
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) macht aktuell auf folgende Punkte im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung 2017 aufmerksam:
- Die mit dem Entgeltnachweis und dem Lohnnachweis Digital gemeldeten Werte müssen identisch sein.
- Eine nachträgliche Korrektur der Werte muss identisch sowohl für den eingereichten Entgeltnachweis als auch mit dem Lohnnachweis Digital erfolgen.
- Eine „Fehlanzeige“ erfolgt nur mit dem Entgeltnachweis. Der Lohnnachweis Digital sieht die Meldung einer „Fehlanzeige“ nicht vor. Sofern in diesem Fall bereits eine Stammdatenabfrage für den Lohnnachweis Digital erfolgt ist, muss diese nach Information der VBG storniert werden.
- Die den Unternehmen mitgeteilte PIN gilt dauerhaft für die Meldungen des Lohnnachweises Digital. Für 2017 gilt dieselbe PIN zusätzlich für die Meldung des Entgeltnachweises.
Für das Beitragsjahr 2017 sind lt. VBG letztmalig die Angaben in den Entgeltnachweisen Grundlage für die Beitragsberechnung. Meldeschluss zur Mitteilung der erforderlichen Daten via Entgeltnachweis 2017 ist der 12.2.2018. Bei nicht fristgerecht eingereichten oder unvollständigen Angaben schätzt die VBG die notwendigen Daten.
Weitere Informationen auf den Webseiten von VBG und DGUV
Weitere und detailliertere Informationen zum neuen UV Meldeverfahren und dem Lohnnachweis Digital stellen die VBG und der Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“ (DGUV) über www.vbg.de/entgelt und www.dguv.de/uv-meldeverfahren zur Verfügung.
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