DStV: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern - Befangenheit

Der DStV informiert in einer aktuellen Pressemitteilung darüber, was bei einer Prüfung nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu beachten ist.

Mit Information vom 21.7.2014 berichtete der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zur Neuregelung der Finanzanlagevermittlung und das sich damit für den Berufsstand der Steuerberater erweiterte Wirkungsfeld. Denn neben der Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern sind mit Wirkung zum 1.1.2013 nunmehr auch Steuerberater zur jährlichen Prüfungen der Finanzanlagenvermittler berechtigt. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seinerzeit eingesetzt.

Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum 31.12.2014 an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin!

Nach § 24 Abs. 5 FinVermV sind Prüfer - entsprechend der Regelungen zur Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern (§ 16 Abs. 3 S. 4 MaBV) - ungeeignet, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Allerdings war und sind die gleichzeitige Beratung des Gewerbetreibenden in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Mitwirkung bei der steuer-/handelsrechtlichen Buchführung bereits bei der Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern keine Befangenheitsgründe (vgl. BStBK (Hrsg.), Berufsrechtliches Handbuch (Stand: September 2013), Kap. 5.2.11, S. 3 sowie IDW (Hrsg.), WP Handbuch 2012, Bd. I, 14. Aufl., Kap. A, Tz. 296). Diesbezüglich kann auch bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nichts anderes gelten.

Überdies ist mit Wirkung zum 1.8.2014 die Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten (BGBl. I, 25.7.2014, S. 1205). Damit sind nunmehr u. a. auch die sog. Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) in den Anwendungsbereich der FinVermV aufgenommen.

Deutscher Steuerberaterverband e. V., E-Mail-Abo Nr. 66/2014 v. 5.8.2014

Schlagworte zum Thema:  Steuerberater, Befangenheit