Erhöhte Compliance-Risiken bei steuerlichen Betriebsprüfungen
Ein häufig unterschätzter Risikofaktor sind steuerliche Betriebsprüfungen. Dies belegt die aktuelle Studie "Tax, Compliance & Investigations" der Beratungsgesellschaft WTS, die das Entdeckungsrisiko und die Verfolgung von Korruptionszahlungen durch Steuerbehörden in 38 Ländern untersuchte
Korruptionszahlungen im Fokus
Steuerliche Betriebsprüfungen von Finanzbehörden gewinnen bei der Korruptionsaufdeckung weltweit an Bedeutung. Regelmäßig arbeiten Finanzbeamte mit Strafverfolgungsbehörden zusammen, um Korruptionshandlungen aufzudecken und die hierfür verantwortlichen Täter zu finden. Im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen zunehmend verdächtige Zahlungen, die – als Betriebsausgaben geltend gemacht – häufig Ausgangspunkt großer Compliance-Vorfälle sind. So sind Steuerbeamte in 50 Prozent der betrachteten Länder dazu verpflichtet, bei ihren Betriebsprüfungen auch aktiv nach Korruptionszahlungen zu fahnden.
"Obwohl Art, Umfang und Häufigkeit stark variieren, finden steuerliche Betriebsprüfungen in fast allen Ländern statt. Aufgrund des weltweit verbreiteten Verbots des Betriebsausgabenabzugs von Bestechungsgeldern und dem Bestreben, das nationale Steueraufkommen zu sichern, setzen viele Länder verstärkt Steuerbehörden ein, um Korruptionszahlungen aufzudecken. Unternehmen sollten deshalb unbedingt ihr Compliance-Management-System unter diesem Gesichtspunkt auf den Prüfstand stellen", kommentiert Christian Parsow, Partner Compliance & Investigations bei WTS.
Mangelndes Bewusstsein für steuerliche Betriebsprüfungen
Das Bewusstsein, dass Strafverfolgungsbehörden sozusagen "durch die Hintertür" der steuerlichen Betriebsprüfung Hinweisen auf Korruptionsstraftaten in Unternehmen auf die Spur kommen, ist vielfach noch nicht sehr stark ausgeprägt. Auf der einen Seite gehen in jedem zweiten Land die Steuerprüfer möglichen Korruptionszahlungen nach. Auf der anderen Seite schätzen 61 Prozent der Studienteilnehmer das Entdeckungsrisiko bezüglich Korruptionshandlungen als gering bis sehr gering ein.
Werden Korruptionstatbestände durch eine gezielte Recherche oder durch Zufall identifiziert, müssen in 74 Prozent der Länder Strafverfolgungsbehörden eingeschalten werden. In den meisten Fällen (68 Prozent) wird die Staatsanwaltschaft informiert, mit der die Steuerbeamten dann in der Regel auch kooperieren. Unabhängig von der letztendlich zuständigen Stelle sind die Behörden in 84 Prozent der Länder dazu angehalten, Korruptionssachverhalte auch ohne Beachtung eines monetären Mindestbetrags zu verfolgen.
Die Ermittlungen nationaler Behörden bleiben oft nicht auf das jeweilige Land beschränkt. Darüber hinaus spielt die Korruptionsaufdeckung bei steuerlichen Betriebsprüfungen in der internationalen Zusammenarbeit eine wichtige Rolle. In 42 Prozent der untersuchten Länder besteht die Pflicht, ausländische Steuerbehörden über Korruptionssachverhalte zu informieren, wenn ausländische Tochtergesellschaften involviert sind – beispielsweise in Brasilien, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Norwegen, Polen und Spanien.
"Es ist durchaus kritisch zu sehen, dass in vielen Ländern die Gefahr einer Korruptionsaufdeckung durch eine steuerliche Betriebsprüfung unterschätzt wird, obwohl dort sogar gesetzliche Meldepflichten bei Korruptionstatbeständen verankert sind. Die Tatsache, dass der länderübergreifende Austausch zwischen Steuerbehörden mehr und mehr stattfindet, schafft für international agierende Unternehmen zusätzliche Brisanz", so Mirco Vedder, Director Compliance & Investigations bei WTS und verantwortlich für die Studie.
Empfindliche strafrechtliche Konsequenzen
In allen betrachteten Ländern werden Korruptionszahlungen auch strafrechtlich verfolgt. Dabei betreffen Sanktionen gegen Korruption nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen. So existiert in insgesamt 74 Prozent der Länder ein Unternehmensstrafrecht. Allerdings sind die Regelungen bezüglich Freiheitsstrafen, Geldbußen und sonstigen Sanktionen nach dem Straf- bzw. Steuerrecht sehr unterschiedlich. Das Höchstmaß an Freiheitsstrafen für Korruption liegt beispielsweise in Ungarn bei zehn Jahren, in Griechenland bei 20 Jahren und in Korea und Vietnam sogar bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. In den Niederlanden hingegen wird Korruption im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.
Auch die finanziellen Sanktionen variieren sehr stark. Je nach Land können fixe oder relative Geldbußen oder sonstige Strafzahlungen erhoben werden, die sich nach unterschiedlichen Bezugsgrößen richten. In Ghana beispielsweise wird Korruption mit einer Strafsteuer in Höhe von 100 Prozent auf direkte Steuern und von 300 Prozent auf indirekte Steuern sanktioniert. In Irland wird eine Strafsteuer von 200 Prozent der betroffenen Steuern zuzüglich 8 bis 10 Prozent pro Jahr an Strafzinsen fällig. In Deutschland können die Unternehmensgeldbußen bis zu 10 Mio. EUR betragen, während natürliche Personen ebenfalls mit empfindlichen Geldstrafen rechnen müssen.
Die vollständige WTS-Studie „Tax, Compliance & Investigations“ steht hier auf dem Internetseiten der WTS bereit.
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