Dauer der Berufsausbildung bei Festlegung durch Rechtsvorschrift
Vorherige Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.05.2000 - VI R 143/99, BStBl 2000 II S. 473, Haufe Index 426190) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt.
Berufsausbildungsgesetz
Passend hierzu bestimmt § 21 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG), dass bei Auszubildenden, welche vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestehen, das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet.
Dienstanweisung Kindergeld
Auch in der Dienstanweisung zum Kindergeld ist dementsprechend geregelt (A 15.10 Abs. 4 DA-KG), dass bei Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit, das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung endet. Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat.
Ausnahme
Eine Ausnahme gewährte die Verwaltung aber bisher nach A 15.10 Abs. 7 der DA-KG (zuletzt 2017) für die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG. Hier sei die Ausbildungsdauer grundsätzlich auf 3 Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. In diesen Fällen sei die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher bestanden, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.
Warum soll dies nicht auch für andere landesrechtlich geregelte Ausbildungen gelten?
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 14.09.2017 - III R 19/16, BStBl 2018 II S. 131, Haufe Index 11406571) ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb in anderen Fällen nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte. Im Zuge dessen sei das Berufsbildungsgesetz für dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schulen auch nicht anwendbar.
Bestätigung durch FG Baden-Württemberg beim Erzieher
Kürzlich hat auch das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.03.2018 - 1 K 307/16, Haufe Index 11844742, rkr.; Gerichtsbescheid vom 24.04.2018 - 10 K 112/18, Haufe Index 11817959, rkr.) die Auffassung des BFH für den Beruf des Erziehers bestätigt. Auch hier sei kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Erzieher nicht die durch die Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte. Insofern unterscheide sich die Ausbildung zum Erzieher – wie von den Familienkassen angenommen - auch nicht von der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger.
Geänderte Dienstanweisung zum Kindergeld
Nach der neuen Dienstanweisung zum Kindergeld scheint nun auch die Verwaltung sich der Rechtsentwicklung anzupassen (DA-KG 2018 vom 10.07.2018, BStBl 2018 I S. 822). Wenn die Dauer der Berufsausbildung durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, endet nach der Neuformulierung des A 15.10 Abs. 7 DA-KG 2018 die Ausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit (mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 14.09.2017). Lediglich beispielhaft wird noch aufgezählt, dass die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Altenpfleger nach dem AltPflG sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG grundsätzlich 3 Jahre dauern.
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