Keine Rückbeziehung auf die Monate vor der Zahlung
Zum einen lässt der BFH (Urteil v. 22.5.1981, VI R 140/80, BStBl 1981 II S. 713). grds. keine Rückbeziehung der gelegentlichen Unterhaltsleistung auf die Monate vor der Zahlung zu. Dies beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienen. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, insbesondere wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Zahlungsempfänger vorher nicht unterstützt wurde, so dass die Leistungen des Steuerpflichtigen. zur Abtragung entsprechender aufgelaufener Schulden des Unterhaltsberechtigten verwendet werden konnten.
Keine auf das Folgejahr übergreifende Betrachtungsweise
Zum anderen ist wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung eine auf das Folgejahr übergreifende Betrachtungsweise verboten. Das heißt, eine Vorausbeziehung von Unterhaltszahlungen auf das dem Jahr der Zahlung folgende Kalenderjahr ist nicht möglich (z. B. BFH, Urteil v. 9.8.1991, III R 63/89). Dies führte der BFH in einem Urteil von 1974 darauf zurück, dass es gerade bei Gastarbeitern oft ungewiss ist, ob sie in dem auf das Jahr der Zahlung und damit der Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung folgenden Jahr noch der inländischen Besteuerung unterliegen (BFH, Urteil v. 21.8.1974, VI R 236/71, BStBl 1975 II S. 14). Sie werden steuerlich daher im VZ der Zahlung nur zeitanteilig und im/für das Folgejahr überhaupt nicht berücksichtigt.