Gold als Betriebsvermögen

Geld wirft zurzeit und voraussichtlich auch künftig so gut wie keine Zinsen mehr ab. Daher – und auch aus Angst vor Geldentwertung – schichten zahlreiche Steuerpflichtige ihr Geld in Gold um, was die Goldpreisentwicklung der letzten Monate beweist. Kann Gold als Betriebsvermögen behandelt werden?
Ältere Rechtsprechung des BFH
Barrengold kommt nach einer älteren Entscheidung des BFH als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind (BFH, Urteil v. 18.12.1996, XI R 52/95). Im Urteilsfall erwarb ein Gartenbauunternehmer im Herbst 1989 8.000 g Barrengold als Liquiditätsreserve (zwecks Verwendung für Investitionen im kommenden Frühjahr). Auch für Feingoldvorräte eines Zahnarztes mit Einnahmenüberschussrechnung hat der BFH die Betriebsvermögenseigenschaft verneint (BFH, Urteil v. 17.4.1986, IV R 115/84).
Gold grundsätzlich als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanzierbar
In seinem Urteil aus 1996 weist der BFH darauf hin, dass Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden können, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Förderungsmöglichkeiten in diesem Sinn bieten Wirtschaftsgüter insbesondere auch, wenn sie als Kreditgrundlage oder Liquiditätsreserve geeignet sind. Das bedeutet, dass Gold prinzipiell geeignet ist, als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden ausgewiesen zu werden. Es gehört dann i.d.R. zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Praxis-Tipp: Teilwertabschreibung möglich: Börsenkurs ist maßgebend
Die Goldpreisentwicklung ist durchaus wechselhaft. Fällt der Teilwert unter die Anschaffungskosten, "kann" der Steuerpflichtige bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich eine Teilwertabschreibung vornehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach einer neuen Entscheidung des FG Hamburg ist für die Frage, ob eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist, auf den "Börsenkurs am Bilanzstichtag" abzustellen (Urteil v. 3.6.2020, 5 K 20/19).
Wertaufholung nach Teilwertabschreibung
Andererseits ist nach einer Teilwertabschreibung zwingend eine gewinnerhöhende Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V .m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG geboten, wenn der Goldpreis wieder angestiegen ist. Auch in diesem Fall ist nach Ansicht des FG Hamburg auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag abzustellen.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 32/20). In einschlägigen Fällen sollte der Fortgang des Verfahrens beobachtet werden.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.528
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
1.976
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
1.907
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.832
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.532
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.477
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.471
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.430
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
1.044
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
1.020
-
Fahrtenbuch bei einem Berufsgeheimnisträger
09.04.2025
-
Schlussbescheide Überbrückungshilfen: Haftungsgefahren in Widerspruchs- und Klageverfahren
09.04.2025
-
Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten erneut auf dem Prüfstand
03.04.2025
-
Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
02.04.2025
-
Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente
28.03.2025
-
13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Entfernungspauschale
26.03.2025
-
Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
26.03.2025
-
Doppelte Haushaltsführung bei Bewohnen einer eigenen Etage im Elternhaus
24.03.2025
-
Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung
19.03.2025
-
Agenda für Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften
14.03.2025