Haftung eines eintretenden BGB-Gesellschafters
Haftung eines eintretenden BGB-Gesellschafters
Die BGB-Gesellschaft wurde 2001 vom BGH als rechts- und parteifähig anerkannt (BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00). Diese geänderte Rechtsprechung hat einige Folgeprobleme mit sich gebracht. Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob und inwieweit neu eingetretene Gesellschafter mit dem Privatvermögen für Altschulden der BGB-Gesellschaft haften.
Persönliche Haftung für Altschulden
Entscheidend ist dabei, ob § 130 HGB, der die entsprechende Frage für die OHG und KG beantwortet, auch auf eine BGB-Gesellschaft anzuwenden ist. Der BGH hat dies bejaht (BGH, Urteil v. 7.4.2003, II ZR 56/02). Ein Neugesellschafter hat demnach grundsätzlich auch für die Altschulden der BGB-Gesellschaft zu haften. Nach der Auffassung des BGH ist dies auch nicht unbillig gegenüber dem eintretenden Gesellschafter.
Schließlich sei die persönliche Haftung der Gesellschafter mangels Kapitalerhaltungsregeln für die BGB-Gesellschaft die einzige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Zudem erwirbt der eintretende Gesellschafter als Gegenleistung zur persönlichen Haftung für Altschulden auch das Vermögen, die Markstellung und die Kundenbeziehungen, die sich die BGB-Gesellschaft in der Vergangenheit erarbeitet hat.
Schutzwürdiges Vertrauen
Diese persönliche Haftung kann jedoch laut der soeben genannten Entscheidung BGH nur für solche Fälle gelten, in denen ein BGB-Gesellschafter nach Erlass des entsprechenden Urteils in eine BGB-Gesellschaft eingetreten ist. Denn bis zu dieser Entscheidung herrschte eine gefestigte Rechtsprechung, die eine solche persönliche Haftung gerade ausschloss. Hierdurch sei für diese Altfälle jedoch ein schützenswürdiges Vertrauen entstanden, das nicht unterlaufen werden dürfe.
Diese Rechtsprechung zum Vertrauensschutz wurde durch ein zweites Urteil des BGH zum Teil wieder aufgeweicht. Der Vertrauensschutz greift laut BGH nämlich nicht, wenn der Neugesellschafter die Altverbindlichkeit der BGB-Gesellschaft beim Beitritt kannte oder hätte kennen müssen. In einem solchen Fall könne der Neugesellschafter nicht darauf vertrauen, dass er nicht persönlich hafte (BGH, Urteil v. 12.12.2005, II ZR 283/03).
Letzteres sei z.B. dann der Fall, wenn es sich um Altschulden aus Lieferverträgen für Gas, Strom und Wasser für eine BGB-Gesellschaft handelt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist. Hier sei einem Neu-Gesellschafter auch bereits vor dem ersten Urteil des BGH bewusst gewesen, dass solche Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft typischerweise bestehen.
Fazit: Der Eintritt in eine BGB-Gesellschaft will wohl überlegt sein.
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