Haushaltsbegriff des § 35a EStG
Begünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG
Eine begünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG muss in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional (räumlicher Bereich) auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein.
Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH, Urteil v. 20.03.2014, VI R 55/12, Haufe Index 6796732). Der BFH geht dabei davon aus, dass der Gesetzgeber den Begriff "Haushalt" nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von "in der Nähe des Haushalts" begriffen hat. Auch hat der BFH in einer jüngeren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt (Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14, Haufe Index 8993476).
Finanzverwaltung begünstigt keine Werkstattkosten
Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Haufe Index 10023887, Rz. 2 und 39) begünstigt generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Der Tatbestand des räumlichen Zusammenhangs ist dabei nur erfüllt, wenn eine Leistung auf einem Grundstück erbracht wird, dass mit dem Grundstück des begünstigten Haushalts eine gemeinsame Grenze hat. Demnach sind Arbeitskosten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden (z.B. Werkstattkosten), nicht begünstigt.
FG-Rechtsprechung ist sich uneinig
In der Rechtsprechung der Finanzgerichte werden unterschiedliche Auffassungen vertreten:
- Das FG München geht davon aus, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt, weil es sich dabei um eine Leistung handelt, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient (FG München, Urteil v. 23.02.2015, 7 K 1242/13, Haufe Index 8486623).
- Das FG Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass Aufwendungen für ausschließlich in der Werkstatt erbrachte Arbeiten nicht begünstigt sind (im Urteilsfall Neubeziehen von Sofa und Sessel), wenn die Leistungen in einem deutlichen Abstand zum Grundstück der Steuerpflichtigen durchgeführt werden (FG Rheinland-Pfalz v. 6.7.2016 Az. 1 K 1252/16, Haufe Index 9558622).
- Diese Auffassung vertritt auch das FG Nürnberg. Allein die Benutzung eines außerhalb des Haushalts angefertigten Haushaltsgegenstandes in einem Haushalt könne zur Begründung eines räumlichen-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Danach stelle auch bei einer einheitlichen Handwerkerleistung (im Urteilsfall wurde wie bei FG München die Haustür ersetzt) lediglich die Montageleistung vor Ort im Haushalt eine begünstigte Handwerkerleistung dar (FG Nürnberg, Urteil v. 4.8.2017, 4 K 16/17, Haufe Index 11197801).
FG Berlin-Brandenburg reicht Leistungserfolg in der Wohnung aus
Dies sieht das FG Berlin-Brandenburg aber aktuell anders (Urteil v. 27.7.2017, 12 K 12040/17). Nach der Rechtsprechung des BFH sei es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Folglich ist es nach Auffassung des FG unschädlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haus-halt eingebracht wird.
Hinweis: Es gilt hierzu noch anzumerken, dass der BFH kürzlich entschieden hat (Beschluss v. 25.09.2017, VI B 25/17, Haufe Index 11364473), dass beim Ausführen eines Hundes der räumliche Bezug zum Haushalt sich daraus ergibt, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Diese Begründung könnte auf den ersten Blick "im Ergebnis" für die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg sprechen; allerdings hat der BFH auch betont, dass z..B. das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "im Haushalt" nicht vergleichbar mit dem Ausführen eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes ist.
FG entscheidet auch über Straßenreinigung
Zusätzlich hat sich das FG mit der Frage beschäftigt, ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land (im Urteilsfall Berlin) auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf den Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt ist. Die Finanzverwaltung begünstigt nämlich lediglich eine eigene Straßenreinigungspflicht des Steuerpflichtigen, weil anderenfalls nicht der Eigentümer zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege verpflichtet ist. Diese Auffassung lehnt das FG Berlin-Brandenburg aber ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land; allerdings verbleibe die Straßenreinigung aufgrund der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Steuerpflichtigen.
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben
Gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. des BFH: VI B 86/17). In vergleichbaren Fällen, sollte bei ablehnender Haltung durch ein Finanzamt, eine Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden. Für eine Verfahrensruhe spricht auch, dass vor den FG Niedersachsen und Sachsen weitere Klageverfahren (werden von der VLH unterstützt) zu dem Thema "Werkstattkosten" anhängig sind (9 K 261/17 und 2 K 1066/16).
Aktualisierung: Nach Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsverfahren
Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. VI R 4/18 geführt. In vergleichbaren Fällen kann im Einspruchsverfahren die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt werden.
Aktualisierung: Neue Entscheidungen der FG Sachsen-Anhalt und München
Kürzlich haben sich auch die FG des Landes Sachsen-Anhalt (1 K 1200/17) und der 13. Senat des FG München (13 K 1736/17) mit dem Thema Werkstattkosten beschäftigt.
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt ist wie der 7. Senat des FG München (s. o.) der Auffassung, dass es allein darauf ankommt, dass es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienen. Dies ist bei einer der Türmontage vorangehenden Werkstattleistung der Fall.
Dem 13. Senat des FG München reicht dagegen nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt aus. Zwar verkennt das FG nicht, dass es im Einzelfall von der Entscheidung des Handwerkers abhängig sein kann, ob eine Steuerbegünstigung zu gewähren ist, nämlich ob seine Leistung im Haushalt des Kunden oder in der Werkstatt erbringen will bzw. kann. Hätte aber der Gesetzgeber Handwerkerleistungen unabhängig vom Ort der Durchführung begünstigen wollen, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten müssen, so das FG.
Auch gegen die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt läuft ein Revisionsverfahren (VI R 7/18) vor dem BFH.
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