Haushaltsersparnis nicht in jedem Fall von Pflegekosten abzuziehen
Heimkosten für Angehörige
Lebt ein Angehöriger aus Altersgründen im Heim, zählen die gesamten Kosten zum normalen Lebensunterhalt. In diesem Fall liegen insgesamt sog. typische Unterhaltsleistungen vor, die als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art bis zum Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) steuermindernd geltend gemacht werden können.
Werden für einen Angehörigen Kosten für eine pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingte Unterbringung getragen, liegen sog. untypische Unterhaltsleistungen vor. Hiermit wird besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt, zum Beispiel die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen.
Die übernommenen Heimkosten dürfen nicht in Unterhaltskosten und Krankheitskosten aufgeteilt werden. Solche Kosten sind insgesamt als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG abzugsfähig. In diesem Fall umfassen die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu berücksichtigenden krankheitsbedingten Mehrkosten nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt. Hat der Pflegebedürftige seinen Haushalt aufgelöst, ist grds. von den gesamten in Rechnung gestellten Heimkosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege neben Erstattungen von dritter Seite (z. B. Pflegeversicherung) eine Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag abzuziehen:
- Haushaltsersparnis 2016: 8.652 EUR
- Haushaltsersparnis 2017: 8.820 EUR
- Haushaltsersparnis 2018: 9.000 EUR
Aktueller Fall des FG Köln
In einem aktuellen Fall beim FG Köln (Urteil v. 26.1.2017, 14 K 2643/16, Haufe Index 10666758) hat ein Finanzbeamter Zahlungen (8.733,40 EUR) wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend gemacht. Er wurde dabei von der Stadt für die ungedeckten Heimkosten von 10 % der Gesamtkosten in Anspruch genommen, da seine Mutter von dieser Hilfe zur Pflege (Heimpflege) nach dem 7. Kapitel des SGB XII erhielt. Die Mutter selbst erhielt monatlich Einnahmen aus Renten i. H. v. ca. 1.133 EUR. Bei der Mutter waren die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1, später 2) erfüllt. Vor der Heimunterbringung unterhielt sie eine eigene Wohnung.
Finanzamt zieht Haushaltsersparnis ab
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Aufwendungen nach R 33. 3 Abs. 2 EStR um eine Haushaltsersparnis (im Urteilsfall 8.004 EUR) zu kürzen sind. Werde bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, könnten die Heimkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die üblichen Kosten für die Unterhaltung eines eigenen Haushalts übersteigen. Diese Haushaltsersparnis orientiere sich am Grundfreibetrag und somit am Existenzminimum. Abzuziehen sei die Haushaltsersparnis auch bei einer krankheitsbedingten Unterbringung von Angehörigen. Dies führte im Urteilsfall dazu, dass sich die a. g. B. nicht mehr steuermindernd ausgewirkt haben, weil die zumutbare Belastung den nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Betrag überschritten hat.
Praxis-Tipp: FG Köln ist anderer Auffassung
Das FG Köln ist dagegen der Auffassung, dass keine Haushaltsersparnis von den Kosten, die der Sohn für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, abzuziehen ist. Zwar sehe R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR vor, dass eine Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbetrag anzusetzen ist, wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird.
Ein solcher Abzug komme allerdings dann nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) des betreffenden Jahres liegen, als auch über dem von der Verwaltung als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert. In solchen Fällen fehlt es nämlich an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst Recht der zum Unterhalt verpflichteten Person. Das FG nimmt dabei sowohl Bezug auf eine Entscheidung des BFH vom 24.02.2000, III R 80/97, Haufe Index 425147 als auch auf ein BMF-Schreiben vom 2.12.2002 (BStBl 2002 I S. 1389, Haufe Index 873142, vgl. Beispiel 2).
Das FG hat die Revision zwar zugelassen, welche aber vom Finanzamt soweit ersichtlich nicht eingelegt wurde. In vergleichbaren Fällen sollte sich daher auf die Entscheidung des FG Köln bezogen werden.
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