Anspruchsberechtigte der Steuerermäßigung
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn ein entsprechender Nachweis des jeweiligen Anteils über die Jahresabrechnung oder über eine Bescheinigung des Verwalters geführt werden kann.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung ist dem Erlass beigefügt.
Aufwendungen eines Heimbewohners für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind nur begünstigt, wenn konkrete tatsächlich erbrachte Handwerkerleistungen mit ihm abgerechnet werden. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, wenn dem Heimbewohner lediglich eine Bescheinigung erteilt wird, dass in dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt bestimmte kalkulatorisch ermittelte Beträge für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten enthalten sind.
Begünstigte Aufwendungen: Arbeitskosten
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.
Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen akzeptiert die Verwaltung dagegen weiterhin nicht.
Keine Doppelbegünstigung in der Steuererklärung
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Diese Verwaltungsauffassung hat das FG Münster aktuell bestätigt (Urteil v. 6.4.2016, 13 K 136/15 E).
Nachweise gegenüber dem Finanzamt
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist.
Die Rechnungen brauchen regelmäßig nicht an das Finanzamt übersandt werden. Es reicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorlegen kann.
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung bzw. im SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht oder im Wege des Online-Banking überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt werden. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden.
Dienstleister und Handwerker, die ihre Leistungen über ein Vermittlungsportal anbieten, sind gewerblich tätig. Es bestehen keine Bedenken, eine Rechnung, die das Vermittlungsportal im Auftrag des Dienstleisters bzw. Handwerkers erstellt, als Rechnung i. S. d. Steuerermäßigung anzuerkennen, wenn die Rechnung folgende Angaben enthält:
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungserbringers,
- Leistungsempfänger,
- Inhalt und Zeitpunkt der Leistung,
- vom Leistungsempfänger geschuldetes Entgelt, ggf. aufgeteilt nach Arbeitslohn und Material.
Erfolgt die unbare Zahlung der Rechnung auf ein Konto des Portalbetreibers, ist das unschädlich.
Geringfügige Beschäftigung
Die Steuerermäßigung bei geringfügigen Beschäftigungen setzt keine Überweisung des Arbeitslohns voraus und ist damit z. B. auch bei Barzahlung des Arbeitslohns zu gewähren.
das FG Köln verneint dies klipp und klar (Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10, zu lesen im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 2657416)
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
unser Autor gibt zu dieser Frage folgenden Hinweis:
"M. E. müssten auch diese (im Haushalt erbrachten) Leistungen begünstigt sein. Entsprechend der Grundsätze des BFH dienen diese Tätigkeiten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Hausanlagen und sind damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen. Bei einem später eintretenden Schaden ist die Beseitigung in jedem Fall begünstigt, sodass die Erhebung des Istzustandes als Annex (vorbeugende Schadensabwehr) ebenfalls begünstigt sein muss. Dabei sollte es auch keine Rolle spielen, wenn die Leistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden."
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-11-10-haushaltsnahe-dienstleistungen-Schornsteinfegerleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3
das ist richtig. Unser Autor weist ja auch im Kapitel "Offene Verfahren, Anwendung der Rechtsprechung und Ausblick" auf dieses BMF-Schreiben hin.
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion