Teil 3: Hinweis auf Selbstanzeigemöglichkeit


Hinweis auf Selbstanzeigemöglichkeit

Der Steuerberater muss auf die Selbstanzeigemöglichkeit hinweisen und auch über Zweifelsfragen, etwa ob Ausschlussgründe vorliegen, belehren. Er muss die Sach- und Rechtslage möglichst erschöpfend und verständlich darstellen. 

Eine besondere Eindringlichkeit oder Nachdrücklichkeit ist ebensowenig erforderlich (BGH DB 1985, 2040) wie das fortwährende Wiederholen der Belehrung (LG Itzehoe DStR 1970, 674; LG Frankfurt DStR 1970, 674; LG Mainz StB 1977, 8). Die Belehrungspflicht des Steuerberaters besteht aber nur, soweit der Mandant zur eigenen Beurteilung nicht in der Lage ist (BGH ZIP 1984, 460; BGH VersR 1963, 388; BGH BB 1967, 1300; BGH BB 1957, 240). Die Beratungspflicht kann bei eigener Sachkunde (etwa aufgrund eigener Berufstätigkeit), nach bereits durch den Berater oder anderweitig erfolgter Beratung oder wenn der Mandant aus anderen Quellen zuverlässig informiert ist, eingeschränkt sein (OLG Karlsruhe StB 1976, 59; LG Regensburg DStR 1987, 135).

Mandanteninformationen

Der Steuerberater darf sich darauf verlassen, dass der Mandant seine Rundschreiben und Informationsschreiben liest. Er muss sich nicht bei dem Mandanten persönlich erkundigen, ob er das Informationsschreiben gelesen und verstanden hat (LG Tübingen DStR 1978, 624; LG Köln DStR 1985, 354). Dies gilt zumindest für einfach gelagerte Sachverhalte. In einem Informationsschreiben werden kaum alle Details und Tiefen aller möglichen Selbstanzeigekonstellationen erläutert werden können, so dass die nur Aufhänger für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit unter Beleuchtung ggf. einiger exklusiver Detailfragen ohne abschließende umfassende Rechtsberatung kann. Soweit sich dann aus der generellen Information weitere Fragen ergeben, muss der Mandant den Steuerberater fragen.

Keine Realisierungsüberwachung

Der Steuerberater muss nicht überwachen, ob der Steuerpflichtige seinem Ratschlag folgt und eine Selbstanzeige erstattet. Sofern der Mandant es sich überlegen will, endet beim Berater mit der vollständigen und umfassenden verständlichen Belehrung sein Auftrag. Er ist nicht Garant für die Umsetzung des Empfohlenen und muss auch nicht nachfragen, ob der Steuerpflichtige selbst oder durch einen anderen Berater oder etwa immer noch nicht eine Selbstanzeige erstattet hat oder ob diese korrekt, insbesondere vollständig sei usw.

Es besteht keine Pflicht, dem Mandanten sein Wissen oder seine Tätigkeiten aufzuzwängen. Der Mandant, der Beratungs- oder Vertretungsbedarf hat, muss sich an den Berater wenden. Der Steuerpflichtige, der mit der Situation überfordert ist,

  • muss erneut nachfragen oder
  • sich weitergehende Hilfe vom Berater erbitten, etwa mehrfache Informationen oder eine Handlungsanleitung im Sinne einer to-do-Liste oder
  • den Steuerberater um Überwachung und Organisation der einzelnen Schritte bitten bzw. ihn zur vollständigen Durchführung der Selbstanzeige etwa inklusive der Anforderung der Belege, der Verprobung der Bestände, Erträge, Werbungskosten und Veränderungen derselben auf Vollständigkeit und Plausibilität beauftragen.