Gefahren für das Honorar vermeiden
Als Kläger muss der Steuerberater seinen Anspruch darlegen und beweisen. Das gilt vor allem für den zugrunde liegenden Auftrag und die Angemessenheit der Gebühr. Der Prozessökonomie geschuldet prüfen Gerichte zunächst einmal, ob der Steuerberater beauftragt war. Der Nachweis des Auftrags ist leicht zu führen, wenn dieser in Schriftform existiert und vorgelegt werden kann. Leider geben sich Steuerberater noch immer zu oft mit mündlich erteilten Aufträgen zufrieden. Damit sind sie auf Indizien oder andere schwächere Beweismittel angewiesen.
Aber selbst wenn ihnen der Nachweis des Auftrags gelingt, ist das erst die halbe Miete. Denn nun müssen die Steuerberater darlegen und beweisen, dass der gewählte Gebührensatz angemessen ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass sie jeden über die Mindestgebühr hinausgehenden Gebührenansatz darlegen und beweisen müssen. Konkret heißt das, insbesondere darzulegen, warum die Angelegenheit umfangreich und schwierig war. Das kann nur gelingen, wenn der Steuerberater auf entsprechende Aufzeichnungen zurückgreifen kann, nämlich auf eine Leistungserfassung, die wiederum bestimmte Anforderungen erfüllen muss.
Angenommen, auch insoweit gelingt ihm ein entsprechender Sachvortrag, kommt es regelmäßig dazu, dass das Gericht mangels eigener Sachkompetenz ein Gutachten anfordert, wenn es nicht schon unter Hinweis auf dadurch verursachte erhebliche Kosten die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs bewogen hat. Der hat in der Regel einen Verzicht auf Teile des Honoraranspruchs zur Folge. D.h., muss erst das Gericht bemüht werden, geht regelmäßig ein Teil des Honorars durch Vergleiche verloren.
Aber auch ein Gutachter kann immer noch zum Ergebnis kommen, dass das Honorar unangemessen hoch war und daher zu kürzen ist
In diesem Zusammenhang kommt aber noch eine weitere und durchaus größere Gefahr ins Spiel: Wenn jetzt aufgrund des Gutachtens festgestellt wurde, dass das eingeklagte Honorar des Steuerberaters zu hoch war, dann kommen die Auftraggeber unweigerlich zu der Überlegung, dass dann auch die Vorjahre entsprechend zu hoch abgerechnet wurden und fordern – soweit noch keine Verjährung vorliegt – auch in der Vergangenheit gezahltes Honorar anteilig zurück. Gebührenklagen gefährden also nicht nur das aktuelle Honorar, sondern fordern auch für bereits erledigte Arbeiten gezahltes Honorar unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück.
Diese Negativfolgen lassen sich nur dadurch vermeiden, dass…
- Aufträge ausnahmslos schriftlich dokumentiert werden,
- eine aussagekräftige Leistungserfassung vorgehalten wird,
- das Ermessen bei der Gebührenbestimmung sorgsam ausgeübt wird,
- das Honorar gesichert wird,
- das Forderungsmanagement im Zweifel ausgelagert wird bis hin
- zum Verkauf der Forderungen an eine Verrechnungsstelle für Steuerberater.
Ein weiteres Problem liegt darin, dass Steuerberater zur Sicherung von Krediten vielfach ihre Honorarforderungen mittels Globalzession an Banken abtreten. Zu Recht weisen die Steuerberaterkammern darauf hin, dass solche Globalabtretungen an Banken einen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des § 57 Abs. 1 StBerG und eine Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB darstellen und deshalb nach § 134 BGB nichtig sind.
Unabhängig davon ist diese Art der Kreditbeschaffung auch unwirtschaftlich, denn der Wert dieser Abtretungen hängt von der Bonität dieser Drittschuldner ab. Außerdem führt die Verwertung der Forderungen in der Praxis meist zu hohen Verwertungskosten bei der Bank. Im Hinblick auf diese Ungewissheiten werden die global abgetretenen Forderungen natürlich deutlich unter Nennwert beliehen. Werden die Forderungen hingegen im Rahmen des zulässigen Factorings an entsprechend legitimierte Unternehmen abgetreten, wird der Gegenwert der Forderung zu 100 % innerhalb von maximal 3 Tagen ausbezahlt.
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