Der BFH hat entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Die Schuldverschreibung verbriefe keine Kapitalforderung, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich die Lieferung physischen Golds. Im Ergebnis seien sowohl der Erwerb als auch die Einlösung oder der Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Golds gleichzustellen (BFH Urteil vom 12.05.2015 - VIII R 35/14; vom 12.05.2015 - VIII R 4/15; vom 12.05.2015 - VIII R 19/14).
Auslieferung von Gold innerhalb der Jahresfrist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft
Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass die bloße Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn das Gold innerhalb der Jahresfrist ausgeliefert, also nicht veräußert wird (BFH Urteil vom 06.02.2018 - IX R 33/17).
Keine Kapitaleinkünfte auch bei Anspruch aus Auszahlung des Verkaufserlöses
Kapitaleinkünfte liegen nach einer neuen Entscheidung des BFH selbst dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann (BFH Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, entgegen BMF, Schreiben v. 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 57).
Praxis-Tipp: Geplante Neuregelung im JStG 2020 gestrichen
Der am 17.07.2020 veröffentlichte Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sah vor, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen künftig auch Kapitalanlagen erfasst werden, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG-E); der erweiterte Tatbestand sollte erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die ab dem 01.01.2021 zufließen (§ 52 Abs. 28 Satz 26 EStG-E). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum JStG 2020, den das Bundeskabinett am 02.09.2020 verabschiedet hat, ist diese Verschärfung nicht mehr enthalten.
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