Ist der Zinssatz von 6 % nach § 238 AO zu hoch?
BdSt unterstützt Musterverfahren beim FG Münster
Konkret unterstützt der Verband die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2010 und 2011. Das Finanzamt benötigte für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehrere Monate und setzte dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von 6 % per anno fest. Für das Jahr 2010 setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Gegen die Zinsfestsetzungen legten die Kläger Einspruch und mit Unterstützung des BdSt Klage beim FG Münster (10 K 2472/16 E) ein.
BFH-Verfahren I R 77/15
In diesem Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,5 Prozent für jeden Monat verfassungswidrig ist und ob daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.
Vorinstanz hatte keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken
In der Vorinstanz hatte das Thüringer FG mit Urteil v. 22.4.2015 (3 K 889/13) entschieden, dass bezogen auf den Zeitraum vom 1.4.2006 bis 21.11.2011 keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bestehen. Außerdem hat das FG in diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige sich auch im Rahmen von Einsprüchen gegen die Zinsbescheide und gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes hätte wenden können, es nicht ausschließt, dass er diese Einwände grundsätzlich auch im Erlassverfahren als sachliche Billigkeitsgründe vorbringen kann.
Bewusst verschuldensunabhängige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung
Weiter führt das Finanzgericht in dem Urteil aus, dass die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltet worden ist, um Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung zu vermeiden. Danach führt auch eine lange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht zur sachlichen Unbilligkeit der Zinsfestsetzung.
Keine richterliche Vorlage an das BVerfG
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für den Verzinsungszeitraum 11.12..2004 bis 21.3.2011 liege nicht vor. Auch nach dem BFH-Beschluss vom 29.5.2013 (X B 233/12, BFH/NV 2013 S. 1380) liege der für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geltende Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auch in der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase nicht außerhalb der Grenzen, die für verfassungsrechtliche zulässige Typisierungen entwickelt worden seien.
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1711/16
In diesem Verfahren geht es zwar nicht direkt um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO sondern, sondern um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Irrelevanz von Nachzahlungszinsen.
BFH sah keine sachwidrigen Ungleichbehandlung
Zu dieser Frage hatte der BFH mit Urteil der Vorinstanz v. 15.4.2015 (VIII R 30/13) ausgeführt, dass die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen den Gleicheitssatz des Art. 3 GG noch das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten, verstoße. Nach Auffassung des BFH fehlt es schon an einer sachwidrigen Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 GG. § 233a AO regele die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Dem Entstehen von Nachfordrungsansprüchen einerseits und Erstattungsansprüchen andererseits lägen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, nämlich in einem Fall zu geringe Vorleistungen auf die entstandene Steuerschuld, im anderen Fall eine Überzahlung. Diese unterschiedlichen Sachverhalte seien allenfalls insoweit abstrakt vergleichbar, als sie beide Zahlungsansprüche im Steuerrechtsverhältnis begründen und sich auf die Liquidität des Steuerpflichtigen auswirken. In ihrer wirtschaftlichen Auswirkung und ihrer steuerrechtlich maßgeblichen Veranlassung sind sie hingegen nicht vergleichbar.
Nachzahlungszinsen sind durch § 12 Nr. 3 EStG der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen. Die Verwendung von Einkommen ist einkommensteuerrechtlich grundsätzlich irrelevant, soweit es sich nicht um Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) handelt oder die steuerliche Abzugsmöglichkeit ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es besteht keine Korrespondenz zwischen der Behandlung des Abzugstatbestandes in § 12 Nr. 3 EStG (Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen) und des Einnahmetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.
Rückwirkung im JStG 2010 verfassungswidrig?
Mit der Verfassungsbeschwerde trägt der Kläger wie bereits im Revisionsverfahren vor, der BFH habe zu Unrecht in seinen Urteilen v. 12.11.2013 (VIII R 36/10, BStBl 2014 II S. 168) und vom 24.6.2014 (VIII R 29/12, BStBl 2014 II S. 998) die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch das JStG 2010 und damit die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien und den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bejaht. Schließlich sei das rückwirkende Inkrafttreten der Gesetzesänderung nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 eindeutig verfassungswidrig.
Entgegen der Ansicht des BFH müsse man nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs von Nachzahlungszinsen durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht von einer weiterhin eindeutigen Rechtslage dahingehend ausgehen, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig seien. Deshalb greife auch die Argumentation des BFH zu kurz, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtsteuerbarkeit von Erstattungszinsen habe durch sein Urteil v. 15.6.2010 (VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503) nicht entstehen können.
Praxis-Tipp
Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren wollen, sollten gegen die betreffenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das Verfahren I R 77/75 beim BFH und auf die beim FG Münster anhängige Musterklage des BdSt Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Gegen die Nichtverrechnung der Nachzahlungszinsen mit den Erstattungszinsen sollten sich Betroffene unter Hinweis auf das Verfahren 2 BvR 1711/16 beim BVerfG ebenfalls mit einem Einspruch wenden. Auch in diesen Fällen ruht dann das Verfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO.
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