Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes

Seit 2010 gelten bei den Sonderausgaben auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden. Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer – in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichtenden – geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat.

Beispiel

Die Ehegatten A und B machen in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 (Anlage Kind Zeile 31 und 33) gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. von 1.000 Euro für ihren Sohn C geltend. C wohnt noch bei seinen Eltern und befand sich das ganze Jahr 2014 in einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Das FG Köln hat hierzu aktuell entschieden (Urteil v. 13.05.2015, 15 K 1965/12), dass die Vorschrift insbesondere nur solche Fälle erfassen soll, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Dies sollen die in der studentischen Krankenversicherung versicherten Kinder, sowie die Fälle sein, in denen ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger sein von Geburt an behindertes Kind mit Blick auf die Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert hat. Es sollen aber nicht die Fälle erfasst sein, in denen steuerlich zu berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen, und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen. Da Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Elternteil die Beiträge im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst trägt, seien Sach-Unterhaltsleistungen nicht ausreichend.

Praxis-Tipp

Im Urteilsfall hat das Finanzamt einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern nur deswegen abgelehnt, weil der Sohn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat (die sich dort aber nicht ausgewirkt haben). Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung (BMF v. 19.8.2013, Haufe Index 5303432, BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 68) dass die Beiträge zwar zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden dürfen (Grundsatz der Einmalberücksichtigung, vgl. zum Ganzen auch Haufe FG Kommentierung vom 20.11.2015).

Gibt das steuerlich zu berücksichtigende Kind die Beiträge aber nicht in seiner Einkommensteuererklärung an, steht einem Abzug bei den Eltern nichts im Wege. Dies gilt unabhängig davon ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen werden (BMF v. 19.8.2013, Haufe Index 5303432, BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 68).

Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern soll daher – entgegen der Auffassung des FG Köln - die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterkunft und Verpflegung) ausreichen, auch wenn die Beiträge nicht – als Barunterhalt – tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Dementsprechend sind in der Praxis neben den Beiträgen zur studentischen Krankenversicherung auch private Krankenversicherungsbeiträge sowie die vom Arbeitslohn des Kindes – im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses – abgezogenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzugsfähig (OFD Koblenz v. 26.01.2012, S 2221 A – St 32 3). Daher sollten die Beiträge in vergleichbaren Fällen weiterhin geltend gemacht werden. Wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des FG Köln (bzw. auf das Revisionsverfahren vor dem BFH, Az. der Revision: X R 26/15) reagiert, muss abgewartet werden.