Umfang der Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendiumsleistungen
Wenn anlässlich eines Studiums angefallene Kosten durch ein Stipendium erstattet worden sind, werden im Ergebnis keine Aufwendungen durch den Steuerpflichitigen getragen, da keine wirtschaftliche Belastung vorliegt. Mehrere Finanzgerichte haben so bereits entschieden (z. B. FG Köln Urteil vom 20.05.2016 - 12 K 562/13), da insoweit keine Minderung der Leistungsfähigkeit eingetreten sei.
Aufteilung der Stipendiumsleistungen
Das FG Köln hat aber auch (rechtskräftig) entschieden (Urteil vom 15.11.2018 - 1 K 1246/16), dass Stipendiumsleistungen, die sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt werden, nur insoweit auf die Werbungskosten anzurechnen sind, als Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden. Denn nur hinsichtlich diesen Betrages liege keine wirtschaftliche Belastung vor. Anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten ermittelte das FG die nicht anzurechnenden Beträge (im Urteilsfall 70%).
Zu dem Urteilsfall ist anzumerken, dass das Finanzamt die vollen Stipendiumsleistungen anrechnen wollte. Die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung seien Lebenshaltungskosten, welche nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung als Werbungskosten abgezogen werden dürften.
Aktueller Fall beim FG München: Voller Abzug des Stipendiums
Im Rahmen eines aktuellen Verfahrens vor dem FG München erhielt die Klägerin für ihr Masterstudium ein steuerfreies Stipendium des Deutschen Akademischer Austausch Dienst e.V. (DAAD). Ausweislich der Stipendienzusage umfasste das Stipendium u. a. einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren sowie monatliche Stipendienraten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt waren. Die Zahlungen zog das Finanzamt in voller Höhe von den geltend gemachten Werbungskosten (u. a. Reisekosten, Mietaufwand Studentenwohnheim, Verpflegungsmehraufwand) ab.
Das FG gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 16.06.2020 - 5 K 1936/19). Das Finanzamt habe auch zu Recht die monatlichen Stipendienraten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt waren und aus einem Grundbetrag für allgemeine Lebenshaltungskosten und einem länderspezifischen Auslandszuschlag für auslandsbedingte Mehrkosten bestanden, von den geltend gemachten Kosten abgesetzt. Bei den geltend gemachten Kosten für Miete und Möbel sowie den Verpflegungsmehraufwendungen handele es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten. Da die monatlichen Stipendienleistungen die allgemeinen Lebenshaltungskosten abgelten sollten, sei die Klägerin nicht wirtschaftlich belastet, soweit die monatlichen Stipendienleistungen reichten.
Diese Auffassung deckt sich im Ergebnis mit der Meinung des Finanzamts im Rahmen des Urteils des FG Köln.
Revision zugelassen
Da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik vorliegt, ist es zu begrüßen, dass das FG München die Revision zugelassen hat. In welcher Höhe die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Kosten für ein Masterstudium um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen sind, hat nun abschließend der BFH zu entscheiden. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az: VI R 34/20) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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