Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Übersteigende Zuwendungen gehen prinzipiell nicht verloren. Sie sind im Rahmen des sog. Spendenvortrags in folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 9 und 10 EStG).
Keine Vererbbarkeit von Verlusten
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug (Verlustvortrag nach § 10d EStG) nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann (BFH, Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04). Eine Vererbbarkeit von Verlusten gibt es nicht. Die Grundsätze des Großen Senats des BFH gegen die Vererblichkeit von Verlustvorträgen sind auf den Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG übertragbar (BFH, Beschluss v. 26.10.2011, X B 12/11).
Keinen Erlass aus Billigkeitsgründen
Der Umstand, dass sich eine - im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte sehr hohe - Spende eines betagten Steuerpflichtigen auch im Wege des Spendenvortrags zu dessen Lebzeiten möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang einkommensteuerlich auswirken wird, rechtfertigt nach Meinung des BFH keinen Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Daher wird in der Praxis nach Lösungen gesucht, die eine steuervorteilhafte Nutzung des Spendenvortrags durch den potentiellen Erblasser noch ermöglichen.
Einkünfteverlagernde Maßnahmen
Zur steuervorteilhaften Nutzung des Spendenvortrags kommen einkünfteverlagernde Maßnahmen in Betracht, die das Einkommen im Jahr 2013 zu Lasten der Folgejahre erhöhen, z. B. Vorziehen von steuerrelevanten Einnahmen und Zurückstellen von steuerrelevanten Ausgaben, Vorziehen von Gewinnausschüttungen, vorgezogene Veräußerungen steuerverstrickter Wirtschaftsgüter oder bilanzpolitische Maßnahmen. Als Gestaltungen kommen konkret z. B. in Betracht:
- Gewinnrealisierung durch voll entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile), auch an Angehörige und nahe stehende Gesellschaften,
- Gewinnrealisierung durch Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen i. S. d. § 17 EStG, auch an Angehörige,
- Realisierung eines sog. Spekulationsgewinns i. S. d. § 22 Nr. 2, 23 EStG z. B. im Rahmen einer fremdvergleichbaren Immobilienveräußerung an Angehörige, auch zur Schaffung von Abschreibungsvolumen bei den Einkünften aus Vermietung,
- Auflösung von § 6b-Rücklagen oder Rücklagen für Ersatzbeschaffung,
- freiwillige gewinnerhöhende Auflösung von im Vorjahr gebildeten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG,
- Vorziehen des Gewinnrealisierungszeitpunkts bei Werklieferungsverträgen durch Übergabe des Liefergegenstands, z. B. Ware, an den Kunden noch im laufenden Jahr; Forderungen aus Werklieferungsverträgen sind zu bilanzieren, wenn der Gewinn realisiert ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), dazu ist die Übergabe der Ware erforderlich,
- Realisierung von stillen Reserven durch Verkauf oder Entnahme von Wirtschaftsgütern mit hohen stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen,
- Vereinnahmungs- oder Verausgabungstaktik bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
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