Mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Leistungen
Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des § 35a Abs. 2, 2. Hs. EStG ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflege- und Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Grundpflege, wie z. B. Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung. Aufgrund der Formulierung in § 35a Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. EStG wird allgemein davon ausgeganen, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigten Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für solche Leistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden (vgl. auch BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Haufe Index 10023887, BStBl 2016 I S. 1213 Tz. 13).
Aufwendungen die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind
Zu den begünstigten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit sie auf Dienstleistungen entfallen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, gehören z. B. die Aufwendungen für die Reinigung des Zimmers oder der Wäscheservice am Unterbringungsort. Hier wird wiederum aufgrund der Formulierung in § 35a Abs. 2 Satz 2, 2 Hs. EStG davon ausgegangen, dass ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen abgestellt wird, sodass der pflegebedürftigen Person als Steuerpflichtigem die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim selbst erwachsen sein müssen.
Haushalt erforderlich?
Das FG Hessen hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichitger Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim steuerlich geltend gemacht hatte. Die Seniorenresidenz teilte mit, dass die dortigen Räumlichkeiten (Einbettzimmer) nach ihrer Ausstattung für eine eigenständige, abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht geeignet seien. U. a. fielen neben den Pflege- und Betreuungsleistungen Kosten für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice i. H. von 1.967,25 EUR an, welche der Steuerpflichitge nach § 35a Abs. 2 Satz 2, 2 Hs. EStG berücksichtigt haben wollte.
Das FG war aber der Auffassung (Urteil v. 28.2.2017, 9 K 400/16, Haufe Index 10860677), dass ein Abzug ausscheidet, weil in beiden Alternativen des § 35a Abs. 2 EStG das Vorliegen eines Haushalts erforderlich sei. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 35a Abs. 4 EStG, wonach die Dienstleistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege-und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden muss. In den Fällen des § 35a Abs. 2 Satz 2, 2 Hs. EStG sei nach § 35a Abs. 4 Satz 2 EStG Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Das Vorliegen eines Haushalts sei daher erforderlich.
Praxis-Tipp: Revisionsverfahren und Auffassung der Finanzverwaltung
Im Urteilsfall kam noch hinzu, dass der Sohn die Aufwendungen getragen hatte (vgl. oben Unterscheidung 1. und 2. Hs.). Vergleichbare Fälle können durch Einspruch offen gehalten werden, weil das FG Hessen die Revision zugelassen hat. Im Revisionsverfahren (Az. VI R 19/17) hat der BFH zu entscheiden, ob die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. EStG für Aufwendungen wegen der Unterbringung eines Elternteils des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim einen eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim voraussetzt und ob die Steuerermäßigung von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, der nicht gepflegt wird, aber für die Betreuungsleistungen aufkommt.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung (wohl aufgrund der Formulierung in § 35a Abs. 4 Satz 2 EStG) davon ausgeht, dass lediglich Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerermäßigung für Aufwendungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, ist, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege sei daher nicht erforderlich (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Haufe Index 10023887, BStBl 2016 I S. 1213 Tz. 14). Daher sollte bei einer Kostentragung durch die pflegebedürftige Person, weiterhin auf die günstige Auffassung der Finanzverwaltung verwiesen werden.
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