Neue Informationspflichten durch geänderte StBVV

Neben der wenig praktisch bedeutsamen Abschaffung der Mindestgebühr von 10 EUR aufgrund der Vorgabe der Europäischen Kommission sind die Informationspflichten im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen verschärft worden.

Dies hat praktische Bedeutung, denn werden diese Informationen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt, ist die Vergütungsvereinbarung nicht wirksam. Auf eine über der gesetzlichen Gebühr liegende höhere Vergütung besteht kein Anspruch.

Außerdem wurde durch Einführung eines doppelten Inlandsbergriffs neu geregelt, in welchen Fällen die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzuwenden ist.

Zum 23.7.2016 ist die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, die am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hatte am 18.6.2015 ein Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland und weiterer EU-Mitglieder wegen Verstoßes gegen Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet, weil die StBVV die Mindestgebühr vorsah, was mit Inkrafttreten der Änderungen jetzt wohl vom Tisch ist.

Änderung des § 1 StBVV

Seit dem 23.7.2016 gilt die StBVV nur noch für Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften,

  • die ihren Sitz in Deutschland haben und (!)
  • für im Inland ausgeübte Berufstätigkeit.

D. h., die StBVV gibt einen doppelten Inlandsbegriff vor: einerseits muss die Beratungstätigkeit im Inland ausgeübt werden und andererseits muss das beratende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland haben.

Wird die Beratung im Ausland durchgeführt, gelten die Regelungen der StBVV nicht, selbst wenn das beratende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat. Auch wenn die Beratung im Inland durchgeführt wird, das beratende Unternehmen aber ausschließlich seinen Sitz im Ausland hat, ist kein Raum mehr für die Anwendung der StBVV.

Änderung des § 3 StBVV

Die in § 3 Abs. 1 StBVV a. F. enthaltende Regelung zur Mindestgebühr („Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 10 EUR“) wurde ersatzlos gestrichen.

Auch wenn u. a. diese Regelung Anlass für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens war, große praktische Bedeutung kommt dieser Regelung nicht zu. Die Änderung dient lediglich der Klarstellung.

Änderung des § 4 StBVV – neue Abs. 3 und 4

Nach den neuen Abs. 3 und 4 des § 4 StBVV wird die Möglichkeit gesetzlich verankert, mit dem Mandanten statt der gesetzlichen Gebühren abweichende Honorare zu vereinbaren. Und zwar sowohl zu seinen Gunsten als auch zu Lasten des Mandanten (vgl. § 4 Abs. 3 StBVV). Allerdings ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nur in außergerichtlichen Verfahren zulässig und dies nur insoweit, als sie im angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht. In gerichtlichen Verfahren ist es auch nach der Neuregelung nur zulässig, höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren.

Gebührenüberschreitungen waren bislang schon nach § 4 Abs. 1 StBVV a. F. möglich. Praktische Auswirkungen dürfte daher die Regelung kaum haben. Vereinbarungen zu Gebührenunterschreitungen wurden auch bisher von der Rechtsprechung, gestützt durch die Begründung des Gesetzgebers zur bisherigen StBVV, anerkannt. Somit führt dieser Regelung eher zu einer rechtlichen Klarstellung als einer echten Neuerung.

Große praktische Bedeutung hat die Erweiterung der Informationspflichten

Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 22.7.2016 ist der Steuerberater  bzw. die Steuerberatungsgesellschaft, soweit sie unter den Anwendungsbereich der StBVV fallen, verpflichtet, in Textform in der Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n. F.).

Um wirksam eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, müssen insbesondere die in § 4 StBVV genannten formalen Anforderungen beachtet werden. Die Vergütungsvereinbarung muss daher folgende Anforderungen erfüllen: Die Vereinbarung muss

  • als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Nicht zwingend ist die Verwendung des Begriffs „Vergütungsvereinbarung“, auch ähnliche Bezeichnungen sind ausdrücklich zugelassen,
  • schriftlich („in Textform“) erfolgen,
  • insbesondere den Hinweis enthalten, dass eine höhere oder niedriger Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n. F.),
  • von anderen Regelungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgetrennt werden.

Entspricht die tatsächlich getroffene Vereinbarung nicht den hier genannten formalen Anforderungen, leistet der Mandant aber freiwillig und ohne Vorbehalt, kann er die Zahlung nicht wegen Verstoßes gegen diese Anforderungen zurückfordern. Hat er noch nicht geleistet und entspricht die Vereinbarung nicht den formalen Anforderungen, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Vielmehr werden dann die gesetzlichen Gebühren geschuldet. Das könnte für den Mandanten zur Folgen haben, dass bei der Vereinbarung einer unter der gesetzlich vorgesehenen liegenden Gebühr die höhere gesetzliche Gebühr geschuldet würde. Ob eine solche, am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung, tatsächlich Bestand haben wird, ist anzuzweifeln, da die formalen Anforderungen zum Schutz des Auftraggebers bzw. Mandanten gesetzlich vorgesehen sind. Würde sich ein Fehler dann jedoch gebührenerhöhend auswirken, würde ein solches Ergebnis dem Schutzgedanken widersprechen. Aus diesem Grund ist nicht ausgeschlossen, dass hier die Rechtsprechung in entsprechenden Fällen korrigierend eingreifen wird.

Klarer ist die Rechtslage, wenn die Vergütungsvereinbarung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wird. Denn Fehler bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen sich grundsätzlich nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken. Hier würde trotz fehlerhafter Gebührenvereinbarung wohl nur die unter der gesetzlichen Gebühr liegende Vergütung geschuldet werden.

Fazit

Die Änderungen zur StBVV haben für den Praktiker vor allem im Hinblick auf die Verschärfung der Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV n. F. Bedeutung. Die übrigen Änderungen haben eher klarstellende Funktion und dienen dem Zweck, Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zu beenden.


Schlagworte zum Thema:  Vergütung, Steuerberater, Gebühren