Den Unfallversicherungsträgern fehlt bei bestimmten Sachverhalten eine Meldung von den Arbeitgebern. Jetzt wird das Meldeverfahren nachgebessert und ein neuer Meldegrund eingeführt.

Die Entgeltabrechner sind es inzwischen gewohnt: Das DEÜV- Meldeverfahren für Meldungen zur Sozialversicherung wird permanent geändert. Wie komplex die Meldesachverhalte inzwischen geworden sind, zeigt die zum 1.1.2012 anstehende Erweiterung um einen neuen Meldegrund. Zwar sind die Meldetatbestände bereits im Jahr 2009 um die unfallversicherungsspezifischen Angaben erweitert worden; dennoch gibt es immer noch Lücken bei den Meldungen an die Berufsgenossenschaften.

Alleinige Beitragspflicht zur Unfallversicherung

Der neue Meldegrund 91 deckt künftig den Fall einer Sondermeldung ab. Diese ist erforderlich, wenn ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Meldegrund ist nicht zu verwenden, wenn das Entgelt auch zu den anderen Sozialversicherungszweigen zu melden ist. Arbeitgeber müssen in der UV beitragspflichtiges Entgelt spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung gesondert melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr der Zuordnung nicht mehr erfolgt.

Einmalzahlungen mit Abgabegrund 91 melden

Betroffen sind UV-pflichtige Einmalzahlungen, die in der übrigen Sozialversicherung nicht meldepflichtig sind. Die anderen Meldeanlässe sind bisher ausschließlich auf die Beitragspflicht der übrigen Sozialversicherungszweige abgestellt. In den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen lösen diese UV-spezifischen Sachverhalte somit keine Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis für die UV einfließen zu lassen, wird der neue Abgabegrund 91 für die Unfallversicherung eingeführt.

Betrifft Sonderzahlungen nach Ende der Beschäftigung

Endet ein Beschäftigungsverhältnis und wird nachträglich eine Einmalzahlung geleistet, kann diese beitragsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung sein. Das ist der Fall, wenn die Einmalzahlung nach dem ersten Quartal gezahlt wird und im laufenden Kalenderjahr kein Abrechnungszeitraum existiert.

Praxisbeispiel

Erhält ein Arbeitnehmer im April 2012 nachträglich eine Einmalzahlung aus einem zum 31.12.2011 beendeten Beschäftigungsverhältnis, besteht lediglich zur Unfallversicherung eine Beitragspflicht. Es ist dann eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 91 und dem Meldezeitraum 1.4.2012 bis 30.4.2012 abzusetzen.

Neuer Meldegrund gilt ab 2012

Die entsprechende Gesetzesänderung (§ 11 der DEÜV) erfolgt voraussichtlich mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ zum 1.1.2012. Die zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramme werden die Erweiterung des Meldeverfahrens spätestens mit den Jahreswechsel- Updates zur Verfügung stellen.