Objektbeschränkung bei der Förderung von eigengenutzten Baudenkmälern?
Nach § 10f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder der des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.
Gemäß § 10f Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.
Streit über unklare Formulierung
Diese Formulierung war kürzlich Streitpunkt in einem Klageverfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der Kläger war der Meinung, dass im Rahmen des § 10f EStG auch für mehrere Objekte eine Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Während in § 10e Abs. 4 S. 1 EStG ausgeführt ist: "nur für eine eigengenutzte Wohnung", gehe § 10f Abs. 3 S. 1 EStG davon aus, dass man Abzugsbeträge "nur bei einem (zu eigenen Wohnzwecken genutzten) Gebäude" in Anspruch nehmen könne. Der Gesetzgeber habe hier bewusst unterschiedliche Formulierungen gewählt.
Der Kläger hatte zunächst für eine Wohnung eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen in Anspruch genommen. Nach einem Umzug, machte er für eine andere Wohnung die Abschreibung nach § 10f EStG als Sonderausgabe geltend.
"Objektverbrauch" eingetreten?
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch die geltend gemachten Beträge für die erste Wohnung "Objektverbrauch" eingetreten ist. Die Beschränkung der Begünstigung auf nur ein Objekt ergebe sich aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach die Abzugsbeträge nur bei einem Objekt in Anspruch genommen werden könnten.
Nach Auffassung des Klägers, lässt sich der Vorschrift aber nicht entnehmen, dass sich die Begünstigung im Falle eines Objekttausche verbraucht habe. Die Vorschriften der §§ 7h, 7i, 11a und und 11b EStG würden keinen Objektverbrauch kennen. § 10f EStG stehe diesen Vorschriften sehr viel näher als der Vorschrift des § 10e EStG. Die Beschränkung auf "ein" Objekt beziehe sich bei § 10f EStG lediglich auf das jeweilige Veranlagungsjahr, nicht aber auf die Lebenszeit des Steuerpflichtigen.
FG Berlin-Brandenburg: nur ein Begünstigungsobjekt
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich aber der Auffassung des Finanzamts angeschlossen (Urteil v. 27.5.2020, 14 K 14248/17) Danach ist die Begünstigung auf "nur ein" Begünstigungsobjekt pro Steuerpflichtiger beschränkt. Diese Beschränkung betrifft nicht den Veranlagungszeitraum, sondern die Lebenszeit des Steuerpflichtigen. Es komme in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Förderung nur einmalig für ein Objekt des Steuerpflichtigen zur Anwendung kommen soll.
Eine Bestätigung sei auch Satz 2 zu entnehmen, in dem die Förderung bei zusammenveranlagten Ehegatten auf "insgesamt" zwei Objekte beschränkt wird. Da als weitere Abzugsvoraussetzung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegen muss und diese bei zusammenveranlagten Ehegatten regelmäßig in derselben Wohnung stattfindet, spreche mehr dafür, dass der Gesetzgeber hier eine – über den jeweiligen Veranlagungszeitraum hinausgehende – personenbezogene Beschränkung regeln wollte.
Revisionsverfahren da unterschiedliche Auffassungen in der Literatur
Das FG hat aber die Revision zum BFH zugelassen, da - soweit ersichtlich - die Frage, ob § 10f EStG einen Objektverbrauch beinhaltet oder nicht, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist und auch die Auffassungen in der Fachliteratur hierzu unterschiedlich sind.
So ist z. B. Lüdemann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff (Einkommensteuergesetz, 303. AL 02/2020, 5. Sonderausgabe) der Meinung, dass ein Objektverbrauch bei § 10f EStG abzulehnen sei. Danach soll § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass er eine bloße Objektbeschränkung beinhalte, wonach - bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum - Abzugsbeträge nur für ein Gebäude geltend gemacht werden dürfen. Ein Objektverbrauch sei damit jedoch nicht verbunden, d.h. in einem anderen Veranlagungszeitraum könnten Abzugsbeträge für ein anderes Gebäude erfolgen. Da die Absätze 1 und 2 Kann-Vorschriften seien, dürfe der Steuerpflichtige auch während eines Verteilungszeitraums für das erste Gebäude auf den Verteilungszeitraum für begünstigte Baumaßnahmen bei einem zweiten Gebäude übergehen, wenn er zugleich auf die Geltendmachung von weiteren Abzugsbeträgen für das erste Gebäude verzichte.
Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az X R 22/20).
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