Geschenkte GmbH-Beteiligung
Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Es reicht aus, wenn die relevante Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden hat. Die Größe der Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt ist unerheblich. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, bleiben die veräußerten Anteile steuerverstrickt, wenn die unentgeltlich übertragenen Anteile schon beim Übertragenden gem. § 17 EStG steuerverstickt waren (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach dem Teileinkünfteverfahren sind zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nur 60 % des Veräußerungspreises anzusetzen (§ 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1 EStG). Ebenfalls nur zu 60 % zu berücksichtigen sind die Anschaffungs- und ggf. Veräußerungskosten (§ 3c Abs. 2 EStG).
Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten
Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG). Zu den vom Veräußerungspreis abziehbaren Anschaffungskosten gehören auch sog. nachträgliche Anschaffungskosten, d. h. nachträgliche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvorgänger nach dem Erwerb der Anteile im Zusammenhang mit der Beteiligung getragen hat, sofern es sich nicht um Werbungskosten oder um Veräußerungskosten handelt. Fraglich ist, ob auch die Erbschaft-/Schenkungsteuer im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehört.
Beispiel: A hat im Jahr 2006 von seinem Vater durch Schenkung unter Lebenden eine 50%ige Beteiligung an einer GmbH erhalten. Hierfür fiel Schenkungsteuer in Höhe von 400.000 EUR an. 2015 veräußerte A die so erworbenen Geschäftsanteile für mehrere Mio. EUR. In seiner Steuererklärung zog er für die Berechnung des nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuernden Veräußerungsgewinns auch die seinerzeit angefallene Schenkungsteuer als Anschaffungskosten ab.
Das FG Nürnberg hat jüngst entschieden, dass die im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen vom Rechtsnachfolger entrichtete Schenkungsteuer bei der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung nicht zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden darf (FG Nürnberg, Urteil v. 12.1.2016, 1 K 1589/15). Danach ist bei der Berechnung des Gewinns aus einer Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen die zuvor angefallene Schenkungssteuer nicht zu berücksichtigen. § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG regelt nach Meinung des FG abschließend und zwingend, dass bei unentgeltlichem Erwerb der veräußerten Anteile die Anschaffungskosten des zuletzt entgeltlich erwerbenden Rechtsvorgängers anzusetzen sind.
Nichtzulassungsbeschwerde anhängig
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: IX B 33/16). Einschlägige Fälle sollten offengehalten und das Ruhen des Verfahrens angeregt werden.
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