Nach der Neuregelung ergeben sich für 2014 die folgenden Inlandsverpflegungspauschalen, deren Höhe sich ausschließlich nach der Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag bestimmt (§ 9 Abs. 4a EStG).
Die bisherige Verpflegungspauschale von 6 EUR ist entfallen. Neu ist auch, dass bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine Übernachtung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12 EUR als steuerfreier Spesenersatz bzw. als Werbungskosten angesetzt werden kann, ohne dass es einer zeitlichen Mindestabwesenheit an diesen Tagen bedarf (§ 9 Abs. 4a Nr. 2 EStG).
Abwesenheitsdauer | Pauschbetrag |
bis als 8 Stunden | 0 EUR |
mehr als 8 Stunden | 12 EUR |
mindestens 24 Stunden | 24 EUR |
An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit werden gesetzlich als die Tage definiert, an denen der Arbeitnehmer nach der Anreise oder vor der Abreise außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Dies kann der Anreisetag oder Abreisetag, aber auch der auf die Anreise folgende bzw. der auf die Abreise vorangehende Tag sein.
Unverändert bleibt die Verpflegungspauschale von 24 EUR bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden, die eine mehrtägige (mindestens 3-tägige) berufliche Auswärtstätigkeit voraussetzt. Für mehrtägige Reisetätigkeiten entfällt aufgrund der für den An- und Abreisetag entfallenen Zeitstaffelung die Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten durch das Lohnbüro.
Beispiel: Verpflegungspauschalen Ein Außendienstmitarbeiter unternimmt von Montag bis Mittwoch eine 3-tägige berufliche Auswärtstätigkeit. Die Reise beginnt am Montag um 20.00 Uhr und endet am Mittwoch um 13.30 Uhr in der Firma des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf dem Außendienstmitarbeiter für den vollen Reisetag, an dem die Abwesenheitsdauer 24 Stunden betragen hat, die volle Pauschale von 24 EUR und für den An- bzw. Rückreisetag jeweils die Pauschalen von 12 EUR für die während der Auswärtstätigkeit entstandenen Verpflegungskosten steuerfrei ersetzen. Unerheblich für die An- und Abreisepauschale von 12 EUR ist, wo die Dienstreise beginnt bzw. endet. Ebenso ist für diese Tage die zeitliche Abwesenheitsdauer nicht mehr zu prüfen. |
Das Beispiel zeigt, dass hinsichtlich der Verpflegungskosten deutlich höhere Spesen steuerfrei gezahlt werden dürfen als bisher. Bei 1-tägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten kommt damit nur noch eine Pauschale in Betracht, die bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden doppelt so hoch ausfällt als bisher. Hauptnutznießer dieser großzügigen Spesenregelung sind die im Außendienst tätigen Arbeitnehmer, die täglich nach Hause zurückkehren.
Insbesondere Kundendienstmonteure, Handelsvertreter, Bau- und Montagearbeiter, Krankenpfleger im häuslichen Pflegedienst profitieren von der Anhebung der 1-tägigen Verpflegungspauschale, die bislang an eine kaum erreichte Abwesenheitsdauer von 12 Stunden geknüpft war. Sie erhalten ab 2014 mit 12 EUR pro Tag im Normalfall eine doppelt so hohe Verpflegungspauschale als bisher. Firmen, die ihre betrieblichen Auslösungen an die steuerfrei zulässigen Reisekostenvergütungen geknüpft haben, müssen sich auf deutlich höhere Ausgaben einstellen oder die betrieblichen Reisekostenbestimmungen an an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.
Hinweis: Anpassung der Reisekostenvorschriften im Unternehmen Die lohnsteuerlichen Reisekostensätze sind als steuerliche Obergrenze für den steuerfreien Arbeitgeberersatz zu verstehen. Welche Auslösungen der Arbeitgeber für berufliche Auswärtstätigkeiten seiner Arbeitnehmer zu entrichten hat, bestimmt sich dagegen ausschließlich nach den arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarungen. Maßgebend sind die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag getroffenen Bestimmungen. Für Firmen mit umfangreichem Außendienst kann die Verdoppelung der Inlandsverpflegungspauschale auf 12 EUR für Arbeitnehmer mit Abwesenheitszeiten zwischen 8 bis 14 Stunden zu einem deutlichen höheren Reisekostenaufwand. Dies lässt sich im Einzelfall durch eine Anpassung der betriebliche Reisekostenregelungen vermeiden. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Firma eine dynamische, an die steuerlichen Reisekosten geknüpfte Reisekostenverordnung festgelegt hat oder aber unabhängig von den steuerlichen Verpflegungspauschalen für den Arbeitgeberersatz feste Spesensätze für bestimmte Abwesenheitszeiten vorsieht. Während im letzteren Fall der Spesenaufwand betragsmäßig unverändert bleibt, bewirkt die steuerliche Anhebung der Verpflegungssätze bei dynamischen Reisekostenrichtlinien eine betragsmäßig gleiche Anhebung der betrieblichen Erstattungsleistung. Hier ist bei Bedarf eine Änderung der betrieblichen Reisekostenordnung angezeigt. |
mich würde das Thema günstigere Firmenwagenbesteuerung in Verbindung mit der KFZ Umsatzsteuer interessieren.
Bei mir greift ab Mai die neue Regelung und ich werde dann keine erste Tätigkeitsstätte mehr haben.
Ich muss aktuell die Umsatzsteuer für den PKW tragen.
Diese berechnet sich 19/119* 772 ( 442 Euro 1% Wagenwert + 330 Euro Entfernungspauschale)
und beträgt 123 Euro Netto pro Monat.
Nun zu meiner Frage. Wenn ich keine erste Tätigkeitsstätte mehr habe und somit die 330 Euro entfallen, müsste sich doch auch die Umsatzsteuer verringern. 19/119*442= 70 Euro.
Ist dies korrekt?
Vielen Dank und viele Grüße
auf konkrete Beträge Ihrer Rechnung können wir nicht eingehen, da wir nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes keine Einzelfallberatung vornehmen dürfen.
Vom Grundsatz her gebe ich Ihnen Recht, dass ohne eine erste Tätigkeitsstätte auch keine der Umsatzsteuer unterliegenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
wie ist Ihr letzter Absatz in diesem Artikel zu verstehen?
Wenn der AG keinen Verfpl.Mehraufwand zahlt und die Rechnungen auf den AG ausgestellt sind, entfällt die Kürzung - klar. Aber der AN wird immerhin verpflegt und ist das nicht grundsätzlich steuerpflichtig?!
Könnten Sie Ihre Überlegungen dazu noch etwas ausführlicher beschreiben?
Besten Dank
nach Rücksprache mit dem Autor lautet die Antwort wie folgt:
Die Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten bei Dienstreisen führt ab 1.1.2014 nicht mehr zu einer Besteuerung, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag für die Verpflegung dem Grunde nach Werbungskosten in Form der Verpflegungspauschalen beanspruchen kann. Der Vorteil der unentgeltlichen Verpflegung ist anders als im alten Reisekostenrecht durch eine Kürzung der Verpflegungspauschalen zu korrigieren. Der Gesetzgeber nimmt also im Ergebnis eine Saldierung vor. Deshalb ist beim Verzicht des Arbeitgebers auf die Gewährung von Verpflegungsspesen weder eine Kürzung noch eine Vorteilsbesteuerung im Lohnbüro durchzuführen. Lediglich der Arbeitnehmer hat bei seiner Steuererklärung bzgl. des möglichen Wk-Abzugs die Kürzung zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern