Langfristige Tätigkeiten an betriebsfremden ortsfesten Einrichtungen, z. B. bei einem Kunden des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, können damit zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Das Entsprechende gilt für Entsendungen im Rahmen von Konzernunternehmen oder Outsourcing-Fällen sowie den Einsatz von Zeitarbeitnehmern beim Entleiher (anders BFH, Urteil v. 15.5.2013, VI R 18/12), sofern es sich hierbei um dauerhafte Tätigkeiten an der fremden (nichtarbeitgebereigenen) Einrichtung im Sinne einer dauerhaften Zuordnung handelt. Ab 1.1.2014 kommt auch jede betriebliche Einrichtung eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte in Frage, der ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist, also dort unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren eingesetzt werden soll.
Beispiel: Erste Tätigkeitsstätte bei einem Dritten Ein EDV-Systemberater ist nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen mit seinem Arbeitgeber seit 10 Jahren ausschließlich für die EDV-Systembetreuung und EDV-Systemberatung der Fa. Chemie AG zuständig, die er arbeitstäglich von zu Hause aufsucht. Der mehrjährige Einsatz bei der Fa. Chemie AG führt ab 1.1.2014 zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Da eine dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Kunden vorliegt, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten in Anspruch nehmen. Die Fahrtenkosten unterliegen den Regeln der Entfernungspauschale. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist ausgeschlossen. Sofern dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht, löst die Neuregelung ab 2014 einen geldwerten Vorteil für die Fahrten zum Kunden aus, der sich bei der 1%-Methode mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer berechnet. |
Entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung bietet der neue Begriff der ersten Tätigkeitsstätte dem Arbeitgeber im Beispielsfall aber auch die Möglichkeit, die bisherige steuerlich günstigere Behandlung als berufliche Auswärtstätigkeit fortzuführen. Im Rahmen seines Direktionsrechts hat er es in der Hand, die eigene Firma im Wege der arbeitsrechtlichen Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte festzulegen, sofern der Arbeitnehmer dort von Zeit zu Zeit Tätigkeiten - also wenigstens in geringen Umfang - ausübt, auch wenn diese im Vergleich zur Arbeitsleistung beim Kunden von untergeordneter Bedeutung sind (Vorrang der arbeitsrechtsrechtlichen Festlegung).
Durch das Prinzip der primär arbeitsrechtlich bestimmten Definition der ersten Tätigkeitsstätte würde der Arbeitnehmer in diesem Fall für die gesamte Einsatzdauer von mehr als 10 Jahren im vorigen Beispiel unter die Reisekostenregelungen fallen. Für die Verpflegungskosten ist allerdings die gesetzliche 3-Monats-Frist zu beachten. Bei der Firmenwagenüberlassung liegt insoweit kein geldwerter Vorteil vor.
Tipp: Weitreichende arbeitsrechliche Möglichkeiten Als Fazit des neubestimmten Tätigkeitsstättenbegriffs ist festzuhalten, dass das Gesetz weitreichende arbeitsrechtliche Möglichkeiten des Arbeitgebers für die Zuordnung seiner Arbeitnehmer zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorsieht. Macht der Arbeitgeber von der Festlegung einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte Gebrauch, ist diese Festlegung für das steuerliche Reisekostenrecht bindend. Wegen der vorrangigen Anknüpfung des Steuerrechts an das Arbeitsrecht, sind die (subsidiären) quantitativen Kriterien dann unbeachtlich. Wer evtl. Nachteile einer zeitlichen Abgrenzung vermeiden möchte, z.B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hinsichtlich der Aberkennung steuerfreier Reisekosten oder einer höheren Firmenwagenbesteuerung, dem ist anzuraten, den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zuzuordnen. Die im neuen Reisekostenrecht vorrangig zu berücksichtigende arbeitsrechtliche Zuordnung kann auch ab 1.1.2014 jederzeit nachgeholt werden, dann allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft. |
mich würde das Thema günstigere Firmenwagenbesteuerung in Verbindung mit der KFZ Umsatzsteuer interessieren.
Bei mir greift ab Mai die neue Regelung und ich werde dann keine erste Tätigkeitsstätte mehr haben.
Ich muss aktuell die Umsatzsteuer für den PKW tragen.
Diese berechnet sich 19/119* 772 ( 442 Euro 1% Wagenwert + 330 Euro Entfernungspauschale)
und beträgt 123 Euro Netto pro Monat.
Nun zu meiner Frage. Wenn ich keine erste Tätigkeitsstätte mehr habe und somit die 330 Euro entfallen, müsste sich doch auch die Umsatzsteuer verringern. 19/119*442= 70 Euro.
Ist dies korrekt?
Vielen Dank und viele Grüße
auf konkrete Beträge Ihrer Rechnung können wir nicht eingehen, da wir nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes keine Einzelfallberatung vornehmen dürfen.
Vom Grundsatz her gebe ich Ihnen Recht, dass ohne eine erste Tätigkeitsstätte auch keine der Umsatzsteuer unterliegenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
wie ist Ihr letzter Absatz in diesem Artikel zu verstehen?
Wenn der AG keinen Verfpl.Mehraufwand zahlt und die Rechnungen auf den AG ausgestellt sind, entfällt die Kürzung - klar. Aber der AN wird immerhin verpflegt und ist das nicht grundsätzlich steuerpflichtig?!
Könnten Sie Ihre Überlegungen dazu noch etwas ausführlicher beschreiben?
Besten Dank
nach Rücksprache mit dem Autor lautet die Antwort wie folgt:
Die Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten bei Dienstreisen führt ab 1.1.2014 nicht mehr zu einer Besteuerung, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag für die Verpflegung dem Grunde nach Werbungskosten in Form der Verpflegungspauschalen beanspruchen kann. Der Vorteil der unentgeltlichen Verpflegung ist anders als im alten Reisekostenrecht durch eine Kürzung der Verpflegungspauschalen zu korrigieren. Der Gesetzgeber nimmt also im Ergebnis eine Saldierung vor. Deshalb ist beim Verzicht des Arbeitgebers auf die Gewährung von Verpflegungsspesen weder eine Kürzung noch eine Vorteilsbesteuerung im Lohnbüro durchzuführen. Lediglich der Arbeitnehmer hat bei seiner Steuererklärung bzgl. des möglichen Wk-Abzugs die Kürzung zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern