Riesterzulage bei nachversicherten ehemaligen Beamten
Begünstigter Personenkreis
Nach § 79 Satz 1 EStG hat der in § 10a Abs. 1 EStG genannte Personenkreis Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. In § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG sind zunächst die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (ohne weitere Voraussetzungen) genannt. Das gleiche gilt nach Halbsatz 2 Nr. 1 aber auch für Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz; allerdings nur unter Einhaltung der o. g. 2-Jahres-Frist.
Nachversicherung eines ehemaligen Beamten
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden in der gesetzlichen Rentenversicherung (u. a.) Beamte, die versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).
Beispiel eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf
Am 1.1.2013 wurde A zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Das Beamtenverhältnis endete am 31.12.2014. Im Februar 2015 erteilte ihr die zuständige Besoldungsstelle eine Nachversicherungsbescheinigung. Der Nachversicherungszeitraum wurde im April 2015 von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Während des Beamtenverhältnisses (im Jahr 2014) hat A einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Bis zum heutigen Tag hat A nicht die für Beamte erforderliche Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten erteilt.
Gilt 2-Jahres-Frist für Beamte auch im Nachversicherungsfall?
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 4.12.2014, 10 K 10242/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die 2-Jahres-Frist für Beamte auch im Nachversicherungsfall gilt. Das FG ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass zum zulageberechtigten Personenkreis i. S. v. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch für das Zulagejahr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherte ehemalige Beamte gehören, denn § 8 Abs. 1 SGB VI regele nicht nur, dass auch nachversicherte Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern auch, dass diese den Personen gleich stehen, die versicherungspflichtig sind. Daran ändere auch nichts, dass der Zulagenberechtigte während des Bestehens des Beamtenverhältnisses Besoldungsempfänger war und nicht die erforderliche Einwilligungserklärung gegenüber der seinerzeit zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen war dagegen der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Zulageberechtigung eine veranlagungsbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Die persönlichen Voraussetzungen müssten wenigstens während eines Teils des Beitragsjahres auch tatsächlich vorliegen. Wie hier bei A habe das Nachversicherungsverhältnis erst nachträglich nach dem Ende der Beschäftigung entstehen können. Die im SGB VI vorgenommene Gleichstellung der Nachversicherten mit Pflichtversicherten beruhe auf dem sozialversicherungsrechtlichen "Für-Prinzip" und sei nicht auf das Steuerrecht, in dem das "In-Prinzip" gelte, übertragbar.
Praxis-Tipp: BFH stimmt FG zu
Der BFH (Urteil v. 24.8.2016, X R 3/15) hat im anschließenden Revisionsverfahren die Auffassung des FG bestätigt. Der in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verwendete Begriff "Pflichtversicherte" sei im EStG nicht anders auszulegen als im SGB VI. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich in § 10a EStG, der erkennbar an die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung anknüpft, von der dortigen Terminologie lösen wollte. Der bestehende, auf § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 gestützte Zulageanspruch entfalle auch nicht dadurch, dass - wie hier A - zusätzlich auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt werden. Ein Steuerpflichtiger, der eine bestimmte steuerrechtliche Vergünstigung begehrt, die in mehreren nebeneinander stehenden gesetzlichen Tatbeständen als Rechtsfolge vorgesehen ist, könne sich nämlich auf denjenigen Tatbestand berufen, der die für ihn günstigeren Voraussetzungen enthält.
BFH-Auffassung gilt zumindest bei kurzfristiger Nachversicherung
Die vom BFH dargestellte Auffassung soll zumindest dann gelten, wenn der Steuerpflichtige kurzfristig nachversichert wurde. Auf die Frage, inwieweit einer erst in ferner Zukunft eintretenden Verwirklichung eines Nachversicherungstatbestands (auch unter dem Gesichtspunkt von praktischen Problemen, wenn der Nachversicherungsfall erst nach Ablauf von 2 Jahren abgeschlossen wird) materielle Rückwirkung auf das aktuelle Beitragsjahr zukommen könnte, kam es nämlich im Streitfall nicht an.
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