Rücknahme eines Einspruchs nach Verböserungshinweis

Bis wann muss eine Rücknahme des Einspruchs erfolgen, so dass eine Verböserung durch die Einspruchsentscheidung verhindert wird?

Verböserung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Eine "Verböserung", d. h. eine Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Einspruchsführers, ist nur zulässig, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies alles nur dann nicht, wenn der mit dem Einspruch angefochtene Steuerbescheid bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 164 Abs. 1 AO) und deshalb innerhalb der Festsetzungsfrist ohnehin in jedem Punkt geändert werden kann (BFH, Urteil v. 25.2.2009, IX R 24/08, Haufe Index 2168741).

Der Einspruchsführer soll mit dem Verböserungshinweis die Gelegenheit erhalten, den Einspruch zurückzunehmen und dadurch die Verböserung abzuwenden. Es bleibt dann beim ursprünglichen Steuerbescheid, so als habe der Steuerpflichtige nie Einspruch eingelegt. Sein Einspruchsbegehren ist dann zwar erfolglos, er steht aber wenigstens nicht schlechter da als vor Einlegung des Einspruchs. 

Rücknahme vor Erlass der Einspruchsentscheidung

Hat der Steuerpflichtige zunächst versäumt, seinen Einspruch innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist zurückzunehmen und kommt es dann zu einer verbösernden Einspruchsentscheidung, gibt es i.d.R. immer noch einen Rettungsanker. Voraussetzung ist, dass die Einspruchsentscheidung mit einfachem Brief per Post zugestellt wird. In diesem Fall gilt sie als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). 

Eine zulässige - und damit eine Verböserung durch die Einspruchsentscheidung hindernde - Rücknahme des Einspruchs "bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch" nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO  liegt vor, wenn die Rücknahmeerklärung bei dem Finanzamt entsprechend § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO  vor Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post eingeht; dies gilt auch, sofern die Einspruchsentscheidung dem Steuerpflichtigen tatsächlich vor Ablauf dieses für die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO maßgeblichen Tages bekannt wurde (BFH, Urteil v. 26.2.2002, X R 44/00, Haufe Index 798140). 

Beispiel: A erhält am 9.8.2018 die verbösernde Einspruchsentscheidung, die das Finanzamt am 8.8.2018 mit einfachem Brief zur Post gegeben hat. Nach der Dreitagesfiktion gilt die Einspruchsentscheidung erst am 13.8.2018 als bekannt gegeben, weil der dritte Tag nach Aufgabe zur Post (11.8.2018) ein Samstag ist. Im Steuerrecht verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner Bekanntgabe bis zum folgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. A nimmt am 13.8.2018 seinen Einspruch zurück. Durch die wirksame Einspruchsrücknahme ist die Verböserung unwirksam, der ursprüngliche Steuerbescheid wird bestandskräftig, so als ob A nie Einspruch eingelegt hätte. 

Rücknahme hilft im Ausnahmefall nicht weiter

In Ausnahmefällen hilft auch die wirksame Rücknahme des Einspruchs nicht weiter. Zwar ist der ursprüngliche Steuerbescheid dann bestandskräftig. Das Finanzamt kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, z.B. wenn es im Einspruchsverfahren noch nachträglich von einer neuen Tatsache erfahren hat, die zu einer höheren Steuer führt (BFH, Urteil v. 13.9.2001, IV R 79/99, Haufe Index 649562).


Schlagworte zum Thema:  Einspruch